Rechtsprechung zu § 195 BGB
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BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
a) Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters während der Dauer dieser Verwaltung können Schadensersatzansprüche nach § 13 Abs. 1 VermG oder, soweit sie ab dem 3. Oktober 1990 begangen wurden, nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG auslösen. Der Schadensersatzanspruch nach § 13 VermG ist gegen den Entschädigungsfonds, der Amtshaftungsanspruch gegen die Gebietskörperschaft zu richten, in deren Auftrag der staatliche Verwalter tätig geworden ist.
b) Eine unmittelbare Inanspruchnahme des früheren staatlichen Verwalters nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung kommt nur für solche Pflichtverletzungen in Betracht, die ihm nach dem Ende der staatlichen Verwaltung im Zusammenhang mit ihrer Abwicklung unterlaufen.
c) Zum Umfang der Übernahme von eingetragenen Aufbauhypotheken, die durch den staatlichen Verwalter bestellt worden sind.
VermG §§ 11 a Abs. 3, 13, 16 Abs. 5, 18 Abs. 2; BGB §§ 667, 839 A
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BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 15/99 R
Gründe: I. Streitig ist die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs der klagenden Landesversicherungsanstalt (LVA) gegen die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK).
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BGH, 15.04.1999 - VII ZR 415/97
Erklärt sich der Unternehmer damit einverstanden, einen Mangel anhand eines vom Besteller in Auftrag gegebenen Gutachtens zu prüfen, dann wird die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs bereits mit dieser Erklärung und nicht erst mit Zugang des Gutachtens beim Unternehmer gehemmt.
BGB § 639 Abs. 2
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BGH, 13.04.1999 - VI ZR 88/98
Die Voraussetzungen des § 852 BGB für die Verjährung des Schadensersatzanspruchs eines sozialversicherten Verletzten, der Leistungen des Sozialversicherungsträgers zur häuslichen Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a. F. kongruent ist, sind, soweit das Schadensereignis vor dem Inkrafttreten des SGB V stattgefunden hat, bis zu diesem Zeitpunkt nach den Verhältnissen des Geschädigten selbst zu beurteilen (im Anschluß an BGHZ 134, 381).
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BGH, 17.02.1999 - X ZR 8/96
a) Die Revision ist zulässig, wenn der nach ihrer Einlegung durch den Kläger auf dessen Seite beigetretene Streithelfer sie fristgerecht begründet.
b) Ist ein Werk mangelhaft und befindet sich der Unternehmer aus diesem Grunde mit seiner Leistungsverpflichtung im Verzug, so kann der Besteller die in den §§ 326 Abs. 1 und 634 Abs. 1 BGB vorgesehene Frist mit Ablehnungsandrohung setzen, ohne sich vorher für eine der beiden Anspruchsgrundlagen entscheiden zu müssen.
c) Ist ein Werk mangelhaft, kann der Besteller auf den Erfüllungsanspruch und die Rechte aus den §§ 323 ff. BGB verzichten und nur noch Ansprüche aus Gewährleistung nach den §§ 633 ff. BGB geltend machen. An die Annahme eines solchen Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand allein, daß der Besteller im vorprozessualen Schriftverkehr nur werkvertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht hat, rechtfertigt nicht die Annahme eines Verzichts auf Ansprüche aus § 326 BGB.
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BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung einer Rückenteignung wegen erheblicher Veränderung des Grundstücks.
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BGH, 18.02.1982 - I ZR 81/80 - Honorarbedingungen: Sendevertrag
Zur Frage der Wirksamkeit der von einer Rundfunkanstalt und Fernsehanstalt beim Abschluß von Sendeverträgen mit Urhebern verwendeten "Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter".
AGBG § 3, § 9, §§ 13 ff.; UrhG § 31 Abs. 5, § 41 Abs. 6, § 88 Abs. 2
