Rechtsprechung zu § 195 BGB
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BGH, 08.05.2008 - IX ZR 54/07
Wird den Mitgliedern eines unter der Geltung der Gesamtvollstreckungsordnung gebildeten Gläubigerausschusses vorgeworfen, den Verwalter an der masseschädlichen Vergabe von Krediten nicht gehindert zu haben, läuft die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erst ab der möglichen Kenntnisnahme eines neuen Verwalters oder Sonderverwalters von dem Schaden und der Person der Ersatzpflichtigen.
BGB a. F. § 852 Abs. 1; InsO a. F.; BGB §§ 195, 199; § 62 Satz 1, § 71 Satz 2; KO § 89; GesO § 15 Abs. 2
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BGH, 08.05.2007 - IX ZR 54/07
Wird den Mitgliedern eines unter der Geltung der Gesamtvollstreckungsordnung gebildeten Gläubigerausschusses vorgeworfen, den Verwalter an der masseschädlichen Vergabe von Krediten nicht gehindert zu haben, läuft die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erst ab der möglichen Kenntnisnahme eines neuen Verwalters oder Sonderverwalters von dem Schaden und der Person der Ersatzpflichtigen.
BGB a. F. § 852 Abs. 1; InsO a. F.; BGB §§ 195, 199; § 62 Satz 1, § 71 Satz 2; KO § 89; GesO § 15 Abs. 2
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BVerwG, 20.07.2004 - 1 WDS-KSt 1.04
Erinnerung; Kostenerstattungsanspruch; Verjährungsfrist; Kostenberechnung; Belege.
1. Zu den Ansprüchen im Sinne des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gehört auch der prozessuale Kostenerstattungsanspruch.
2. § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im wehrdienstgerichtlichen Kostenerstattungsverfahren entsprechend anzuwenden.
WBO § 20 Abs. 4; WDO § 140 Abs. 8 Nr. 2, § 142 Satz 2; BGB §§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 3; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 Satz 1
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BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/99
Der Anspruch auf Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren auch dann, wenn er durch wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe - bis zur Erschöpfung des Werts der Schenkung - zu erfüllen ist.
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BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06
a) Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Schadensersatzansprüchen, die auf vorvertragliches Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines konkreten Wissensvorsprungs im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt gestützt sind.
b) In diesen Fällen rechtfertigt die Kenntnis des Gläubigers, dass die ihm zugesagte Miete von Beginn an nicht erzielt wurde, nicht den Schluss auf eine Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
BGB §§ 123, 276, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
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BGH, 29.03.2007 - IX ZB 153/06
a) Solange die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht bestandskräftig festgesetzt ist, unterliegt der dahingehende Anspruch der regelmäßigen Verjährung.
b) Durch die Stellung eines Vergütungsantrags wird die Verjährung des Insolvenzverwaltervergütungsanspruchs gehemmt.
c) Ist das Insolvenzverfahren zu einem Zeitpunkt beendet worden, zu dem die Verwertungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen oder noch nicht einmal aufgenommen waren, muss im Rahmen der Bemessung der Verwaltervergütung auch der Ertrag der noch nicht verwerteten, einem Absonderungsrecht unterliegenden Massegegenstände Teil der Berechnungsgrundlage sein. Wären solche Gegenstände auch ohne die vorzeitige Beendigung des Verfahrens nicht verwertet worden, sind sie nicht zu berücksichtigen.
InsO § 63; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1; BGB a. F. §§ 195, 196 Abs. 1 Nr. 15, § 198, 201, 209; BGB n. F. § 195, 199, 204; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1, 2, 4
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BGH, 27.06.2001 - VIII ZR 227/00
Berät der Hersteller eines Gerätes den Planer einer technischen Anlage über Eigenschaften oder Einsatzmöglichkeiten des Gerätes für diese Anlage und handelt es sich nicht lediglich um eine unverbindliche Empfehlung i. S. d. § 675 Abs. 2 BGB, so unterliegen Schadensersatzansprüche des Planers wegen fehlerhafter Beratung der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der Zusammenhang der Beratung mit einem späteren Kaufvertrag zwischen dem beratenden Hersteller und einem Dritten führt in einem solchen Fall nicht zur entsprechenden Anwendung der kurzen kaufrechtlichen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen Planer und Hersteller.
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BAG, 15.03.2000 - 10 AZR 101/99
Rückzahlung des Steueranteils einer Zuwendung - Verjährung
1. Die Pflicht eines Arbeitnehmers, eine erhaltene Zuwendung gemäß § 1 Abs. 5 TV-Zuwendung Arb-O vom 10. 12. 1990 "in voller Höhe" zurückzuzahlen bezieht sich auch auf die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer.
2. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Zuwendung verjährt nicht wie der Anspruch auf Rückzahlung eines Vorschusses gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 BGB in zwei Jahren, sondern gemäß § 195 BGB in 30 Jahren. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die kurze Verjährungsfrist scheidet aus.
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BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07
a) Zu den Voraussetzungen der objektiven Evidenz unrichtiger Angaben im Sinne des Senatsurteils vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/ 04, BGHZ 168, 1 ff.).
b) Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Schadensersatzansprüchen, die auf vorvertragliches Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines konkreten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt gestützt sind.
BGB §§ 123, 276, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
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BFH, 27.03.2007 - VII R 22/06
1. Ist die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/ 95 geregelte Verjährungsfrist auch auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung infolge von Unregelmäßigkeiten gewährter Ausfuhrerstattung anzuwenden?
2. Verjährt der Anspruch auf Rückforderung von Ausfuhrerstattung nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Unregelmäßigkeit begangen bzw. beendet worden ist, auch dann, wenn die Unregelmäßigkeit begangen oder beendet worden ist, bevor die VO Nr. Nr. 2988/ 95 in Kraft getreten ist?
3. Kann eine längere Frist von einem Mitgliedstaat auch dann angewandt werden, wenn eine solche längere Frist in dem Recht des Mitgliedstaates bereits vor Erlass der vorgenannten Verordnung vorgesehen war? Kann eine solche längere Frist auch dann angewandt werden, wenn sie nicht in einer spezifischen Regelung für die Rückforderung von Ausfuhrerstattung oder für verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Allgemeinen vorgesehen war, sondern sich aus einer allgemeinen Regelung in dem betreffenden Mitgliedstaat ergab?
VO Nr. 2988/ 95 Art. 3; BGB § 195
