Rechtsprechung zu § 1975 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
7

BFH, 17.01.2008 - VI R 45/04

Bei zusammen veranlagten Ehegatten, die Gesamtschuldner rückständiger Steuern sind, kann auch der Ehegatte, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ist, eine Aufteilung der Steuern nach den §§ 268 ff. AO beantragen.

AO § 44 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 268; EStG § 26b; VStG § 14; BGB § 1967 Abs. 1, § 1975, § 1990 Abs. 1 Satz 1; InsO § 26 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

2
von
7

BGH, 08.12.2004 - IV ZR 199/03

1. Nach Annahme der Erbschaft ist der Erbe trotz eines schwebenden Erbprätendentenstreits und deswegen angeordneter Nachlaßpflegschaft aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen.

2. Im Rahmen der Schadensersatzpflicht aus § 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dem Erben die schuldhaft verspätete Stellung des Insolvenzantrages durch den Nachlaßpfleger nicht gemäß §§ 166 Abs. 1, 278 BGB zuzurechnen.

3. Das Antragsrecht aus § 317 Abs. 1 InsO hat der Nachlaßpfleger ausschließlich im Interesse des Erben zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, nicht aber auch im Interesse der Nachlaßgläubiger wahrzunehmen.

BGB § 166 Abs. 1, § 278, § 1960, § 1980 Abs. 1 Satz 1, Satz 2; InsO § 317 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

3
von
7

BGH, 11.05.2006 - IX ZR 42/05

a) Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse.

b) Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen können.

c) Der gegen den Erben wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu führende Rechtsstreit ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Ein infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochener Prozess gegen den Erben ist gegen den Insolvenzverwalter aufzunehmen.

d) Die Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Zahlung wegen eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Schuldner ist auf den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass zu beschränken.

e) Bei Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Schuldner in voller Höhe zur Tabelle angemeldet und durch Urteil festgestellt werden.

BGB §§ 2213, 2214; InsO §§ 35, 36, 38, 52, 83, 86 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 240

Volltext bei lexetius.com

4
von
7

BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 125/04

Arbeitnehmerstatus - Scheingeschäft - außerordentliche Kündigung - Geschäftsgrundlage

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Kündigungen, über Vergütungsansprüche der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob das zwischen der Klägerin und dem Rechtsvorgänger der Beklagten begründete Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis anzusehen ist.

Volltext bei lexetius.com

5
von
7

BGH, 28.01.2004 - XII ZR 259/01

a) Der nach § 1586 b BGB auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Anspruch genommene Erbe des Unterhaltspflichtigen kann sich weiterhin oder auch erstmals auf die Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB berufen, wenn nicht der Unterhaltspflichtige zuvor darauf verzichtet hatte.

b) Von einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf die Rechtsfolgen des § 1579 Nr. 7 BGB kann nicht ausgegangen werden, wenn der verstorbene Ehegatte in Kenntnis einer langjährigen neuen eheähnlichen Gemeinschaft der Unterhaltsberechtigten weiterhin monatlich Unterhalt bezahlt hatte, um nach § 5 VAHRG eine - sonst höhere - Kürzung seiner Rente zu verhindern.

BGB § 1586 b, § 1579 Nr. 7; VAHRG § 5

Volltext bei lexetius.com

6
von
7

BGH, 24.06.2003 - IX ZR 228/02

a) Auch ein Prozeßvergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend.

b) Die Rechtsnachfolge i. S. v. § 145 InsO setzt voraus, daß der Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt; sie scheidet aus, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnachfolge" unmöglich geworden war.

c) Der Zahlungsanspruch des Anfechtungsgläubigers stellt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners jedenfalls dann nur eine Insolvenzforderung dar, wenn dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen lediglich Wertersatz schuldete und eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten Gegenstand selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen vorhanden ist.

BGB § 779; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; InsO §§ 47, 48 Satz 2, §§ 129, 143, 145

Volltext bei lexetius.com

7
von
7

BGH, 07.12.1999 - XI ZR 67/99

Bei der Sicherungsgrundschuld trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Erlöschen der gesicherten Forderung auch dann in vollem Umfang den Sicherungsgeber, wenn er nicht zugleich Schuldner der Forderung ist. Solange er zum Erlöschen der Forderung nicht schlüssig vorgetragen hat, obliegen dem Sicherungsnehmer keine eigenen Darlegungen zum Fortbestand der Forderung.

BGB § 1191, ZPO § 286 G

Volltext bei lexetius.com

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht