Rechtsprechung zu § 199 BGB
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BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07

a) Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch des Erwerbers bei Nichtigkeit des Bauträgervertrages mangels ordnungsgemäßer Beurkundung gemäß § 313 Satz 1 BGB a. F. bzw. § 311b Satz 1 BGB n. F. unabhängig davon, ob Erwerber und Bauträger die Formunwirksamkeit zu vertreten haben.

b) Die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.

BGB §§ 199, 311b, 765; MaBV § 7

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BGH, 22.04.2004 - IX ZR 128/03

Einen Quotenverringerungsschaden, der Teil eines Gesamtschadens ist, kann vor Abschluß des Konkursverfahrens nur ein Konkursverwalter geltend machen.

Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines derartigen Quotenverringerungsschadens beginnt für die Konkursgläubiger grundsätzlich nicht früher als mit der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Konkursverfahren aufgehoben oder eingestellt wird.

KO § 82; BGB a. F. § 852 Abs. 1; BGB n. F. § 199 Abs. 1

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BGH, 29.03.2007 - IX ZB 153/06

a) Solange die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht bestandskräftig festgesetzt ist, unterliegt der dahingehende Anspruch der regelmäßigen Verjährung.

b) Durch die Stellung eines Vergütungsantrags wird die Verjährung des Insolvenzverwaltervergütungsanspruchs gehemmt.

c) Ist das Insolvenzverfahren zu einem Zeitpunkt beendet worden, zu dem die Verwertungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen oder noch nicht einmal aufgenommen waren, muss im Rahmen der Bemessung der Verwaltervergütung auch der Ertrag der noch nicht verwerteten, einem Absonderungsrecht unterliegenden Massegegenstände Teil der Berechnungsgrundlage sein. Wären solche Gegenstände auch ohne die vorzeitige Beendigung des Verfahrens nicht verwertet worden, sind sie nicht zu berücksichtigen.

InsO § 63; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1; BGB a. F. §§ 195, 196 Abs. 1 Nr. 15, § 198, 201, 209; BGB n. F. § 195, 199, 204; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1, 2, 4

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BGH, 23.09.2004 - IX ZR 421/00

Bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten der Sachverhaltsfeststellung, die den Strafrichter veranlassen, die Hauptverhandlung auszusetzen und weitere Ermittlungen anzuordnen, erlangt der gesetzliche Vertreter der durch eine unerlaubte Handlung geschädigten Minderjährigen die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners nicht ohne weiteres durch die Anklageschrift und den Inhalt der Ermittlungsakten.

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 n. F.; BGB § 852 Abs. 1 a. F.

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BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05

Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen fehlerhafter Ausführung von Verwaltungsaufgaben; Bundesauftragsverwaltung; Haftungskern; Richterrecht; Verwaltungsrechtsweg; sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Verschulden bei Bundesauftragsverwaltung; Mitverschulden; Einrede der Vorausklage; Verjährung; Zinsen.

Für einen Schadensersatzanspruch des Bundes gegen ein Land wegen fehlerhafter Verteidigungslastenverwaltung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Bund und Länder haften einander für eine ordnungsgemäße Verwaltung auch ohne das in Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG vorgesehene Ausführungsgesetz in dem Umfang, hinter dem auch das Ausführungsgesetz nicht zurückbleiben könnte (Bestätigung und Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). Ist ein Anspruch hiernach gegeben, so richtet sich seine Durchsetzung nach allgemeinen Regeln.

Zur Verjährung des Ersatzanspruchs aus Art. 104a Abs. 5 GG.

GG Art. 104a Abs. 5

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BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 218/06

Eine Unterbrechung der Verjährung, die vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 eingetreten ist, setzt sich mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB als Hemmung der Verjährung fort, wenn sie aufgrund eines nach Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetretenen Umstands nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB anzuwendenden Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung als nicht erfolgt gilt.

EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3

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BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 114/04

Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.

BGB §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1

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BGH, 09.01.2007 - VI ZR 139/06

§ 3 Nr. 8 PflVG ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn ein Unfallgeschädigter oder sein Rechtsnachfolger wegen unstreitiger Verjährung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach Ablauf von zehn Jahren (§ 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 PflVG) ausschließlich den Schädiger verklagt.

PflVG § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Nr. 8

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BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 628/05

Schadensersatzanspruch wegen einer Hepatitis-C-Infektion - Ausschlussfrist

Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer Hepatitis-C-Infektion der Klägerin.

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BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05

AGB-Kontrolle - einstufige Ausschlussfrist

1. Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die die schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

2. Die Ausschlussklausel ist auf Grund der unangemessen kurzen Frist insgesamt unwirksam. Sie fällt bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen ersatzlos weg (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB).

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