Rechtsprechung zu § 199 BGB
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BAG, 01.03.2006 - 5 AZR 511/05

Ausschlussfristen - AGB-Kontrolle

Eine Klausel, die für den Beginn der Ausschlussfrist nicht die Fälligkeit der Ansprüche berücksichtigt, sondern allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

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BGH, 16.09.2005 - V ZR 242/04

Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. ist auf die üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzugreifen, wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu Telekommunikationszwecken noch gebildet hat, sondern erst, wenn die Verhältnisse des hier zu beurteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlauben (Fortführung von Senat BGHZ 145, 16).

TKG a. F. § 57 Abs. 2 Satz 2

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BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04

a) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. richtet sich - auch - gegen das Energieversorgungsunternehmen, das Inhaber des Leitungsrechts ist, die Telekommunikationslinien hat installieren lassen und diese an Dritte zur Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation vermietet hat.

b) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. unterliegt der Verjährungsregelung des § 58 TKG a. F.

c) Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. setzt neben der Anspruchsentstehung voraus, daß der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen hatte oder daß sie ihm infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben sind.

TKG a. F. §§ 57 Abs. 2 Satz 2, 58 Satz 2

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BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 145/04

Arbeitsvergütung - Vorgriffsstunden

Seit dem In-Kraft-Treten der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde am 21. Juli 2004 richtet sich der Ausgleich von sog. Vorgriffsstunden, die Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen leisten, auch in bereits beendeten Arbeitsverhältnissen nach dieser Verordnung.

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BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03

Betriebsrentenanpassung - Verjährung

Tatbestand: Die Parteien streiten im vorliegenden Revisionsverfahren darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis einschließlich 31. Dezember 1998 eine höhere Betriebsrente zusteht. Die Beklagte erhöhte das Ruhegeld des Klägers zum 1. Januar 1997 um 2 %. Er hat stattdessen eine ...

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BGH, 17.07.2008 - IX ZR 148/07

Der Insolvenzverwalter, der die Unzulässigkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung geltend macht, weil ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit hierzu durch anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, muss die Anfechtbarkeit von der objektiven Gläubigerbenachteiligung möglicherweise entgegenstehenden Rechten des Insolvenzgläubigers nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich geltend machen.

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 146 a. F.

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BGH, 10.07.2008 - IX ZR 160/07

a) Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt sind, so sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt.

b) Wird jemand durch Mahnbescheid auf Vergütung von Leistungen in Anspruch genommen, die nicht allein ihm gegenüber erbracht worden sind, so ist der Gesamtanspruch unzureichend bezeichnet, wenn nur die Leistung an den Schuldner genannt ist und eine Mithaftung für die Schuld Dritter nicht behauptet wird.

ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 427

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BGH, 03.06.2008 - XI ZR 353/07

In Fällen der Verwertung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung steht dem Schuldner ein Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB nicht zu.

BGB § 366 Abs. 1, § 398

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BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

1. Zum Zusammenhang zwischen Werbeaussage und beworbener Ware oder Leistung als Voraussetzung strafbarer Werbung.

2. Werden Kunden mittels strafbarer Werbung zu Warenbestellungen veranlasst, sind die Kaufpreiszahlungen, welche die Kunden dafür an den Täter oder Drittbegünstigten leisten, von diesem aus den Taten erlangt und unterliegen - unbeschadet vorrangiger Ansprüche von Verletzten - in vollem Umfang dem Verfall.

3. Infolge der strafbaren Werbung können den Bestellern Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung jeweils in Höhe des gezahlten Kaufpreises zustehen, die den Verfallsbetrag vermindern.

UWG § 16 Abs. 1 nF, § 4 Abs. 1 aF; StGB § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; StGB § 73 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 2

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BGH, 19.02.2008 - XI ZR 170/07

a) § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

b) Der für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelnde Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesem nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

BGB § 823 Abs. 2, § 826; WpHG § 32 Abs. 2 Nr. 1 (in der Fassung vom 9. September 1998)

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