Rechtsprechung zu § 2 BGB
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BSG, 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R

Einstellung der Rentenzahlung an Bewohner der Colonia Dignidad wegen nicht sichergestelltem Zufluss

Tatbestand: Streitig ist, ob die Beklagte die Auszahlung der dem Kläger bewilligten Altersrente verweigern darf.

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BGH, 06.12.2001 - VII ZR 183/00

Die Bezeichnung im Mahnbescheidsantrag "Anspruch aus Werkvertrag/ Werklieferungsvertrag" für Forderungen aus einem nicht näher gekennzeichneten, vorzeitig beendeten Bauvertrag kann zur Individualisierung genügen, wenn zwischen den Parteien weitere Rechtsbeziehungen nicht bestehen.

ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3

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BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 26/00 R

Geschiedenenwitwenrente - Kindererziehung im Zeitpunkt der Ehescheidung - Vollendung des 18. Lebensjahres - Volljährigkeit - Überprüfungsantrag - erneute Prüfung bei rechtskräftiger Entscheidung - Bindungswirkung

1. Ein Kind kann nach § 243 Abs. 3 Nr. 2 Buchst a SGB 6 auch dann im Zeitpunkt der Scheidung erzogen worden sein, wenn es zwar schon das 18. Lebensjahr vollendet hatte, aber nach dem im Zeitpunkt der Scheidung geltenden Recht noch nicht volljährig war.

2. Lehnt die Behörde einen Antrag auf einen Zugunstenbescheid gemäß § 44 SGB 10 nach erneuter Prüfung unter Wiederholung der Begründung ihres früheren bindenden Bescheids ab, so ist die Klage gegen den neuen Bescheid nicht schon deswegen unbegründet, weil im Verwaltungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht worden sind.

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BGH, 21.03.2001 - VIII ZR 244/00

Eine mißglückte Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 1 ZPO kann nach § 187 Satz 1 ZPO geheilt werden, wenn der Adressat das zuzustellende Schriftstück "in die Hand bekommen" hat.

ZPO §§ 181 Abs. 1, 187 Satz 1

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BGH, 06.07.2000 - IX ZR 210/99

Hat ein Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung als eine selbständige gebührenrechtliche Angelegenheit in einem Zuge erledigt, so beträgt die Rahmenvergütung 12 Monatsgebühren gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV.

Hat der Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung in vierteljährlichen Abschnitten als vier selbständige gebührenrechtliche Angelegenheiten erledigt, so beträgt die Rahmenvergütung für jede dieser Angelegenheiten drei Monatsgebühren gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV.

StBGebV - §§ 11, 33 Abs. 1

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BVerfG, 06.07.2000 - 1 BvR 1125/99

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde zweier Berufsbetreuerinnen richtet sich unmittelbar gegen das Berufsvormündervergütungsgesetz (Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern - BVormVG - vom 25. Juni 1998 [BGBl I S. 1586]), nach dem die Höhe der erreichbaren Vergütung an formale ...

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BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1970/99

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerden von Berufsbetreuern betreffen die Höhe ihrer Vergütung für die Betreuung mittelloser und vermögender Betroffener auf der Grundlage der Vergütungsregelungen des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1580).

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BGH, 30.11.1999 - VI ZR 207/98

Die urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage in einem anderen Verfahren ermöglicht regelmäßig auch dann keine verfahrensrechtlich zulässige Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, wenn sich in der Akte des anderen Verfahrens Vermerke über die Umstände der seinerzeitigen Vernehmung finden.

Zu den Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung des mit Mahnbescheidsantrag geltend gemachten Anspruchs.

ZPO §§ 286 B, G; 690, 693

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BGH, 21.10.1999 - III ZR 319/98

a) Ein nach den Bewirtschaftungsvorschriften der ehemaligen DDR in die sog. Sicherungsverwaltung überführtes Privatgrundstück unterfiel nicht dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (Bestätigung von BGHZ 128, 173).

b) Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein solches Grundstück im "treuhänderischen Auftrag" der Kommune in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.

c) Dieser Kostenerstattungsanspruch, der der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BGB unterliegt, wurde sofort fällig.

BGB §§ 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7, 677, 683 Satz 1, 670; VermG § 11 a

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