Rechtsprechung zu § 201 BGB
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BVerwG, 29.08.2000 - 6 P 7.99

Personalvertretungsrecht

Kosten der Wahlanfechtung; Kosten der Wahl; materieller Kostenerstattungsanspruch; sächliche Kosten; Wahlbehinderung bzw. -beeinflussung; zur Rechtsverfolgung erforderlich; Verjährung; Verwirkung


Die außergerichtlichen Kosten eines erfolgreich durchgeführten personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahrens sind "Kosten der Wahl", die von der Dienststelle zu tragen sind (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 1983 - BVerwG 6P 41. 79 - ZBR 1983, 311 und vom 27. Juli 1983 - BVerwG 6P 7. 81 - Buchholz 238. 3A § 24 Nr. 2 - dort nur Leitsatz).

HePersVG § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Nr. 2; BPersVG § 24 Abs. 2 Satz 1, § 44 Abs. 1, § 99 Abs. 1, § 100 Abs. 2, § 100 Abs. 3; BGB § 196 Nr. 15, § 201

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BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

Beamtenrecht

Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung des Gerichts, nicht vorschriftsmäßige; -; Maßgeblichkeit der Richterbank bei Erlass des angefochtenen Urteils; Ablehnungsgesuch, unrichtige Entscheidung über ein -; Besetzungsrüge, Darlegungsanforderungen; Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung; Parteiöffentlichkeit, Rügeverlust bei Verstoß gegen die -; Rügeverlust bei Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit eines Erörterungstermins; Erörterungstermin, Rügeverlust bei Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit eines -; Tatbestand, Rüge unrichtiger Feststellungen im -; Tatbestandsberichtigung, Antrag auf - bei unrichtiger Tatsachenfeststellung in den Entscheidungsgründen; Revisionsbegründung, Verweisung auf einen schriftsätzlichen Vortrag vor dem Erlass des angefochtenen Urteils; -, schlüssige Rüge von Verfahrensmängeln; Revisionsbegründungsfrist, Verfahrensrügen nach Ablauf der -; Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen; Ermessensentscheidung, mehrfach selbständig begründete; Dienstwohnung, Zuweisung einer -; -, Haftung des Dienstherrn bei mangelhafter Beschaffenheit einer -; Dienstwohnungsrechtsverhältnis, beamtenrechtliches; Dienstwohnungsvergütung, Festsetzung durch Verwaltungsakt; -, Anrechnung auf die Besoldung des Beamten; -, Einbehaltung der festgesetzten - bei der Gehaltszahlung; Haftung des Dienstherrn bei mangelhafter Beschaffenheit einer Dienstwohnung; Holzschutzmittel, Haftung des Dienstherrn für Schäden eines Beamten infolge der Behandlung des Dienstwohnungsgebäudes mit -; Schadenersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn; Fürsorgepflichtverletzung, Schadenersatz wegen -; -, adäquate Kausalität der - für den geltend gemachten Schaden; -, Verschuldensausschluss durch kollegialgerichtliche Billigung des Verwaltungshandelns; Kausalität, adäquate - einer Fürsorgepflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden; -, Unterbrechung der - durch eigenes Verhalten des Geschädigten; Beweislast für den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen einer Fürsorgepflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden; Zurechnungszusammenhang, Unterbrechung des haftungsrechtlichen - durch eigenes Verhalten des Geschädigten; Unterlassen, haftungsbegründendes; Verjährung eines an die Stelle eines Besoldungsanspruchs tretenden Schadenersatzanspruchs; Folgenbeseitigungsanspruch, Inhalt eines-


1. Maßgeblich für die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) ist allein die Richterbank bei Erlass des angefochtenen Urteils (wie BVerwGE 41, 174 [176] und Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 81. 80 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 S. 1). Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts in einem vorausgegangenen Erörterungstermin oder bei früheren Verhandlungen, auf die das angefochtene Urteil nicht ergangen ist, stellt nur einen - von § 138 Nr. 1 VwGO nicht erfassten - Verstoß gegen prozessrechtliche Vorschriften dar, auf deren Befolgung die Beteiligten verzichten können (wie Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG 4 C 41. 68 - BVerwGE 41, 174 [176 f.]).

2. Ein Gericht ist nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind. Die lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch führt noch nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (stRspr).

3. Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens gilt gemäß § 169 GVG in Verbindung mit § 55 VwGO nur für die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (wie Beschluss vom 8. September 1988 - BVerwG 9 CB 38. 88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 82 S. 21). Ein Erörterungstermin gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO sowie eine Beweisaufnahme in einer vorbereitenden Verhandlung sind lediglich parteiöffentlich (wie Beschlüsse vom 8. September 1988, a. a. O. und vom 27. Juli 1993 - BVerwG 6 B 33. 93 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 8 S. 1). Einen Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit muss die betroffene anwaltlich vertretene Partei gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO in der nächsten mündlichen Verhandlung rügen.

4. Eine Unrichtigkeit tatsächlicher Feststellungen des Urteils ist kein Verfahrensmangel; sie kann gemäß § 119 VwGO nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berichtigung geltend gemacht werden (wie Beschluss vom 7. Juni 1989 - BVerwG 2 B 70. 89 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 5 S. 2 m. w. N.). Das gilt unabhängig davon, ob sich die unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellung im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils befindet (wie Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67. 83 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 25 S. 14).

5. Die Verweisung auf einen schriftsätzlichen Vortrag vor dem Erlass des angefochtenen Urteils reicht zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung nicht aus.

6. Verfahrensrügen können nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist weder nachgeschoben noch durch ergänzendes Vorbringen nachträglich schlüssig gemacht werden (wie BVerwGE 28, 18 [22] und 31, 212 [217] m. w. N.).

7. Die Behörde kann ein Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen auch dann wiederaufgreifen und über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiellrechtlichen Anspruch erneut sachlich entscheiden, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen (stRspr).

8. Für die Rechtmäßigkeit einer mehrfach begründeten Ermessensentscheidung genügt die rechtliche Fehlerfreiheit eines selbständig tragenden Grundes (wie BVerwGE 62, 215 [222] m. w. N. und Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53. 86 - Buchholz 237. 7 § 85 NWLBG Nr. 6 S. 4).

9. Nach §§ 197, 198 BGB verjähren nicht nur die Ansprüche auf beamtenrechtliche Dienstbezüge in vier Jahren jeweils zum Jahresende, sondern auch Schadenersatzansprüche, die an die Stelle solcher Erfüllungsansprüche treten. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt für solche Schadenersatzansprüche ebenso wie für die Besoldungsansprüche selbst jeweils mit deren Fälligkeit (wie Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 2 C 23. 95 - Buchholz 237. 95 § 10 S-HLBG Nr. 2 S. 4 f.).

10. Die Zuweisung einer im Haushaltsplan ausgewiesenen Dienstwohnung an einen Beamten ist ein Verwaltungsakt. Sie begründet ohne Abschluss eines Mietvertrages das beamtenrechtliche Dienstwohnungsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. Die vom Beamten für die Nutzung der Dienstwohnung zu entrichtende Dienstwohnungsvergütung setzt der Dienstherr durch Verwaltungsakt fest. Sie wird auf die Dienstbezüge des Beamten angerechnet und bei deren Zahlung einbehalten. Die Vorschriften des Mietrechts finden keine Anwendung. Insbesondere ist § 537 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar anwendbar. Die Zahlung der in Höhe der festgesetzten Dienstwohnungsvergütung einbehaltenen Besoldung kann der Beamte auch bei einem erheblichen Mangel der Dienstwohnung nur beanspruchen, wenn die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung oder die Zuweisung der Dienstwohnung rückwirkend aufgehoben wird.

11. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erstreckt sich darauf, die Dienstwohnung in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben und zu halten, der ihre gefahrlose Benutzung durch den Beamten und seine Familie ermöglicht (wie BVerwGE 25, 138 [141]).

12. Erleidet der Beamte infolge einer vom Dienstherrn zu vertretenden mangelhaften Beschaffenheit der Dienstwohnung einen Dienstunfall oder erkrankt er oder ein Familienangehöriger infolge dieser Ursache, hat der Dienstherr Dienstunfallversorgung zu gewähren und (oder) unter der Voraussetzung des Verschuldens Schadenersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung zu leisten (wie BVerwGE 25, 138 [144]).

13. Ein Verschulden der für eine Behörde handelnden Bediensteten ist regelmäßig zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht ihr Verhalten als objektiv rechtmäßig beurteilt hat (stRspr).

14. Ein Schadenersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn setzt voraus, dass eine Fürsorgepflichtverletzung den geltend gemachten Schaden adäquat kausal verursacht hat (stRspr). Der erforderliche haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang kann fehlen, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 14. März 1985 - IX ZR 26/ 84 - NJW 1986, 1329 [1331], vom 7. Januar 1993 - IX ZR 199/ 91 - NJW 1993, 1587 [1589] und vom 14. Juli 1994 - IX ZR 204/ 93 - NJW 1994, 2822 [2823] jeweils m. w. N.; stRspr).

15. Ein fürsorgepflichtwidriges Unterlassen des Dienstherrn ist für einen Schaden nur dann haftungsbegründend ursächlich, wenn das gebotene pflichtgemäße Handeln nicht nur möglicherweise, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Schadens verhindert hätte (wie Urteil vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 12. 94 - Buchholz 237. 6 § 86 NdsLBG Nr. 4 S. 8 m. w. N.).

16. Der Geschädigte trägt die materielle Beweislast für den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen einer Fürsorgepflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden (stRspr).

17. Ein verschuldensunabhängiger Folgenbeseitigungsanspruch kann nur auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet sein, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Er ermöglicht keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln - das bei einer Rechtspflicht zum Handeln auch in einem Unterlassen bestehen kann - verursacht worden sind (stRspr).

VwGO § 55, § 86 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 119, § 138 Nrn. 1, 2 und 5, § 139 Abs. 3 Satz 4, § 173; ZPO § 43, § 295 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2, § 169; BBG § 74 Abs. 2; BBesG § 10; BGB §§ 197, 198, 201, § 537 Abs. 1, § 830 Abs. 1 Satz 2; BayBG Art. 82 Abs. 2; BayBesG F. 1972 Art. 23 Abs. 2, Art. 49 Abs. 3; BayBesG F. 1982 Art. 9, Art. 24 Abs. 7; VwVfG § 51 Abs. 3 und 5; BayVwVfG Art. 51 Abs. 3 und 5

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BAG, 21.11.2007 - 10 AZR 481/06

Erstattung für Lohnausgleich und Urlaubsvergütung

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 1994 einen Lohnausgleichsbetrag iHv. 16. 332, 54 DM sowie für die Jahre 1993 und 1994 Urlaubsvergütung iHv. 105. 270, 60 DM zu ...

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BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 63/01

Verjährung - Unterbrechung - Hemmung

Tatbestand: Die Klägerin verlangt Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für den Zeitraum Juli 1992 bis Dezember 1995. Außerdem streiten die Parteien über die Höhe von Zinsansprüchen.

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BGH, 18.07.2000 - X ZR 62/98

a) Der aus der Tilgung einer Schuld erwachsene Bereicherungsanspruch unterliegt der für diese Schuld geltenden Verjährungsfrist; denn der Schuldner ist durch die Tilgung nur in dem Umfang bereichert, in dem die ursprüngliche Schuld bestanden hat.

b) Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher von unter Verstoß gegen § 1 AÜG überlassenen Arbeitnehmern besteht kein Gesamtschuldverhältnis; ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB ist infolgedessen ausgeschlossen.

BGB §§ 812 Abs. 1, 267, 421, 426; AÜG § 1

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BGH, 06.07.2000 - IX ZR 206/99

Der Aufwendungsersatzanspruch, den eine Bank infolge ihrer Inanspruchnahme aus einer aufgrund eines Avalkredits übernommenen Bürgschaft gegen den Kunden erwirbt, unterliegt grundsätzlich der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BGB.

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7

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BGH, 13.03.2008 - IX ZR 136/07

Zur Frage der Anwendung des "Gebotes des sichersten Weges" bei der anwaltlichen Prüfung von Verjährungsfristen.

BGB § 675

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BAG, 25.01.2006 - 10 AZR 238/05

Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

Eine unmittelbare Haftung der Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH besteht auch dann wegen Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH, wenn zwar ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, jedoch wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt worden ist und die geltend gemachten Ansprüche zu den ausgefallenen Ansprüchen gemäß § 17 Abs. 3 GesO gehören. Ob Vermögenslosigkeit besteht, ist objektiv und rückblickend zu beurteilen. Offen bleibt, zu welchem Zeitpunkt dies zu geschehen hat.

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BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 114/04

Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.

BGB §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1

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BAG, 24.11.2004 - 10 AZR 169/04

Baugewerbe - Auskunftsklage

Wird eine Klage auf Erteilung von Auskünften verbunden mit einem Antrag gem. § 61 Abs. 2 ArbGG auf Entschädigung für den Fall der nicht fristgemäßen Erteilung der Auskunft, ist ein gleichzeitig für den Fall der fristgemäß erteilten Auskunft gestellter unbestimmter Antrag auf die Leistung, die sich aus der Auskunft ergibt, unzulässig.

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