Rechtsprechung zu § 2015 BGB
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BGH, 12.06.2001 - XI ZR 283/00

a) Bei Annuitätendarlehen findet § 197 BGB auch auf den Tilgungsanteil der Zins- und Tilgungsraten Anwendung.

b) Zur Anwendung des § 202 BGB auf Forderungen der ehemaligen DDR gegen Schuldner, die Opfer von Enteignungsmaßnahmen waren.

BGB §§ 197, 202, 607

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