Rechtsprechung zu § 202 BGB
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BGH, 12.06.2001 - XI ZR 283/00

a) Bei Annuitätendarlehen findet § 197 BGB auch auf den Tilgungsanteil der Zins- und Tilgungsraten Anwendung.

b) Zur Anwendung des § 202 BGB auf Forderungen der ehemaligen DDR gegen Schuldner, die Opfer von Enteignungsmaßnahmen waren.

BGB §§ 197, 202, 607

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BGH, 18.09.2007 - XI ZR 447/06

a) Ein ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er auf die dreißigjährige Maximalfrist des § 202 Abs. 2 BGB begrenzt ist, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt.

b) Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung die Haftung des Bürgen nicht erweitern. Dabei ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungsverzichts durch den Hauptschuldner die Hauptschuld bereits verjährt war oder nicht.

BGB § 202, § 768 Abs. 2

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BGH, 26.06.2008 - I ZR 221/05 - 40 Jahre Garantie

Der Abschluss eines Garantievertrages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer solchen Garantie ist nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9. 6. 1994 - I ZR 91/ 92, GRUR 1994, 830, 831 = WRP 1994, 732 - Zielfernrohr).

UWG §§ 3, 5 Abs. 1; BGB § 202 Abs. 2

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BGH, 28.02.2002 - VII ZR 455/00

Die Vereinbarung der Bauvertragsparteien über die Anrufung der VOB-Schieds-stelle beim Innenministerium kann zur Hemmung der Verjährung führen.

BGB §§ 202, 205

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BGH, 27.01.1999 - XII ZR 113/97

1. Zu den Voraussetzungen einer Verjährungshemmung durch ein sogenanntes Stillhalteabkommen.

2. Die Erteilung einer Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren stellt hinsichtlich des Leistungsanspruches grundsätzlich kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB dar (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 19. Juni 1985 - IVa ZR 114/ 83 - FamRZ 1985, 1021, 1022).

3. Betreiben die Parteien das Zugewinnausgleichsverfahren nicht weiter, so kommt es in der Regel zu einer Beendigung der Verjährungsunterbrechung nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB auch dann, wenn der Grund für das Nichtbetreiben außergerichtliche Verhandlungen der Parteien über Höhe und Ausgleich des Zugewinns sind.

BGB §§ 202 Abs. 1, 208, 211 Abs. 2

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BGH, 07.10.2003 - VI ZR 392/02 - Teilungsabkommen

Der versicherte Schädiger, der die Schadensregulierung seinem Haftpflichtversicherer überläßt, muß die von diesem in einem mit einer Krankenkasse vereinbarten Teilungsabkommen abgegebene Erklärung, auf die Einrede der Verjährung werde auch nach Überschreiten des Limits verzichtet, jedenfalls soweit gegen sich gelten lassen, als die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nicht überschritten wird.

BGB §§ 202 Abs. 1; 225, 242, 852 Abs. 1 a. F.; AHB § 5 Nr. 7

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BGH, 06.07.2000 - IX ZR 134/99

Wird ein Anspruch des Mandanten gegen einen Dritten wegen Verjährung abgewiesen, enthält die Mitteilung des Rechtsanwalts an den Mandanten, er werde das Urteil schon deshalb mit der Berufung anfechten, weil sich daraus ein Schadensersatzanspruch gegen ihn ergeben könnte, für sich allein kein Angebot auf Abschluß eines die Verjährung des Regreßanspruchs hemmenden Stillhalteabkommens.

BGB §§ 202 Abs. 1, 205, 675; BRAO § 51 a. F.

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BGH, 16.12.1998 - VIII ZR 197/97

Zur Hemmung der Verjährung durch konkludenten Abschluß eines Stillhalteabkommens.

BGB § 202

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BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

1. Der Arbeitsvertrag ist Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB.

2. In Formulararbeitsverträgen können zweistufige Ausschlussklauseln vereinbart werden. Die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche beträgt drei Monate.

3. Ist die Ausschlussfrist zu kurz bemessen, benachteiligt sie den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam. Die Ausdehnung auf eine zulässige Dauer kommt nicht in Betracht. Es gilt dann allein das gesetzliche Verjährungsrecht.

4. Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts findet bei ausgehandelten Vertragsbedingungen eine Billigkeitskontrolle im Sinne einer allgemeinen, nicht auf die Besonderheiten des Falles bezogenen Angemessenheitsprüfung nach § 242 BGB nicht mehr statt.

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BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 297/01

Verjährung; Unterbrechung; Hemmung; "Höhere Gewalt" bei Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf Verfassungsbeschwerde

Die auf Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene - zunächst rechtskräftige - Abweisung einer Kündigungsschutzklage ist als solche keine "höhere Gewalt" i. S. d. § 203 Abs. 2 BGB a. F. Sie hemmt die Verjährungsfrist für vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängige Annahmeverzugsansprüche nicht, wenn der Kläger keinerlei Anstrengungen zur Wahrung der Verjährungsfrist unternommen hat, obwohl er dazu in der Lage war.

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