Rechtsprechung zu § 2021 BGB
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BGH, 12.12.2003 - V ZR 158/03

Der im Zivilgesetzbuch der DDR nicht mehr vorgesehene Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer konnte auch nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1976 entstehen, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten war; er unterliegt der regelmäßigen bzw. erbrechtlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren.

BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2, § 2018; BGB a. F. § 195

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