Rechtsprechung zu § 203 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
34
von
34
von
34
BGH, 26.10.1999 - BLw 1/99
1. Hat ein Mitglied der LPG Gebäude zur genossenschaftlichen Nutzung überlassen, so verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Werterhaltungspflicht auch dann nach § 591 b BGB, wenn es an einem ausdrücklichen Nutzungsvertrag zwischen Mitglied und LPG fehlt; auszugehen ist nämlich davon, daß die Einbringung des Gebäudes auf der Grundlage eines konkludent geschlossenen innergenossenschaftlichen Nutzungsvertrages geschah (Ergänzung zu Senatsbeschl. v. 5. März 1999, BLw 36/ 98, AgrarR 1999, 292).
2. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs eines LPG-Mitglieds gegen die LPG wegen Vernachlässigung der Werterhaltungspflicht hinsichtlich eingebrachter Gebäude war nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
von
34
BGH, 30.10.2007 - X ZR 101/06
a) Bei einem Werkmangel genügt für die Geltendmachung der Rechte des Bestellers und für die Hemmung der Verjährung der Hinweis auf die bloßen Mangelerscheinungen. Die Mangelursachen braucht er überhaupt nicht mitzuteilen und darf sie auch irrtümlich falsch angeben. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller irrtümlich annimmt, dass einer objektiven Funktionsstörung gar kein Mangel, sondern lediglich ein Bedienungsfehler zugrunde liegt.
b) Das Revisionsgericht kann nicht in der Sache selbst entscheiden, wenn das Sachverhältnis bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht noch nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung begründen.
BGB §§ 203, 639 Abs. 2 a. F; ZPO §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 563 Abs. 3
von
34
BGH, 01.02.2007 - IX ZR 180/04
Der Lauf der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG wird seit 1. Januar 2002 durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt.
StBerG § 68; BGB § 203
von
34
BGH, 26.10.2006 - VII ZR 194/05
Für ein Verhandeln genügt, wie bei § 852 Abs. 2 BGB a. F., jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Die zu § 639 Abs. 2 BGB a. F. ergangene Rechtsprechung kann zur Ausfüllung des Begriffs herangezogen werden.
BGB § 203 Satz 1
von
34
BGH, 22.03.2001 - IX ZR 407/98
Die Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe kann unter denselben Voraussetzungen wie das ursprüngliche Gesuch den Fristablauf hemmen, solange darüber nicht entschieden ist (im Anschluß an BGHZ 70, 235 ff).
KO § 41 Abs. 1 Satz 2; BGB § 203
von
34
BGH, 26.10.1999 - LwZR 3/99
Die Hemmung der Verjährung von Ersatzansprüchen Kreispachtgeschädigter wirkt nicht deswegen über den 31. Januar 1995 hinaus fort, weil der zuständige Kreis die Ansprüche erst nach diesem Zeitpunkt und ohne Individualisierung des Anspruchsgegners abgetreten hat (Ergänzung zu BGHZ 129, 282).
BGB § 203 Abs. 2
von
34
BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 297/01
Verjährung; Unterbrechung; Hemmung; "Höhere Gewalt" bei Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf Verfassungsbeschwerde
Die auf Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene - zunächst rechtskräftige - Abweisung einer Kündigungsschutzklage ist als solche keine "höhere Gewalt" i. S. d. § 203 Abs. 2 BGB a. F. Sie hemmt die Verjährungsfrist für vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängige Annahmeverzugsansprüche nicht, wenn der Kläger keinerlei Anstrengungen zur Wahrung der Verjährungsfrist unternommen hat, obwohl er dazu in der Lage war.
von
34
BSG, 23.08.2001 - B 13 RJ 73/99 R
Erwerbsunfähigkeitsrente - versicherungsrechtliche Voraussetzungen - jugoslawischer bzw mazedonischer Staatsangehöriger - Berechtigung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Anwartschaftserhaltung - Härtefallregelung - Fristhemmung - Streckungstatbestände - Informationspflicht des Rentenversicherungsträgers
1. Die Berechtigung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge, um die Anwartschaft auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erfüllen zu können, richtet sich für die Zeiträume bis zum 31. 12. 1991 allein nach dem bis dahin geltenden Recht.
2. Die Härtefallregelung des § 197 Abs. 3 SGB 6 findet keine Anwendung, wenn die Fristen zur Entrichtung freiwilliger Beiträge bei Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits nach dem bis dahin geltenden Recht endgültig verstrichen waren.
