Rechtsprechung zu § 203 BGB
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BSG, 01.02.2001 - B 13 RJ 1/00 R

Gründe: I. Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw Berufsunfähigkeit (BU).

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BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 19/99 R

Gründe: I. Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) ab 1. Januar 1992.

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BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R

Gründe: I. Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).

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BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 63/01

Verjährung - Unterbrechung - Hemmung

Tatbestand: Die Klägerin verlangt Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für den Zeitraum Juli 1992 bis Dezember 1995. Außerdem streiten die Parteien über die Höhe von Zinsansprüchen.

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BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07

a) Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch des Erwerbers bei Nichtigkeit des Bauträgervertrages mangels ordnungsgemäßer Beurkundung gemäß § 313 Satz 1 BGB a. F. bzw. § 311b Satz 1 BGB n. F. unabhängig davon, ob Erwerber und Bauträger die Formunwirksamkeit zu vertreten haben.

b) Die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.

BGB §§ 199, 311b, 765; MaBV § 7

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BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 7/01 R

Arbeitslosenversicherung - Notarassessor - Beitragspflicht seit Inkrafttreten des SGB 5

Notarassessoren, die bei Krankheit keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, sind seit Inkrafttreten des SGB 5 in der Arbeitslosenversicherung nicht beitragsfrei.

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BVerwG, 24.07.2008 - 7 A 2.07

Landessammelstelle; Ausgabenverantwortung; Zweckausgaben; Verwaltungsausgaben; Bundesauftragsverwaltung; Weisung; Bundesaufsicht; Erstattungsanspruch Verwirkung; Verjährung; nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit; Kostenerhebung; Prozesszinsen.

Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern sind nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn sie den Anspruch auf Erstattung von Zweckausgaben der Höhe nach oder die Begründetheit entsprechender Einreden und Einwendungen betreffen.

Sachliche und personelle Aufwendungen, die der Errichtung und dem Betrieb einer atomrechtlichen Landessammelstelle zuzurechnen sind, sind i. S. d. Art. 104a Abs. 2 GG durch die Aufgabenerfüllung im Auftrag des Bundes entstehende Zweckausgaben des Landes.

Zur Verjährung und zur Verwirkung eines Anspruchs auf Erstattung von Zweckausgaben.

GG Art. 85 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Art. 104a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5; AtG § 9a Abs. 3, §§ 21a, 24; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 288, 291; EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3

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BGH, 17.07.2008 - IX ZR 148/07

Der Insolvenzverwalter, der die Unzulässigkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung geltend macht, weil ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit hierzu durch anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, muss die Anfechtbarkeit von der objektiven Gläubigerbenachteiligung möglicherweise entgegenstehenden Rechten des Insolvenzgläubigers nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich geltend machen.

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 146 a. F.

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BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 133/07

Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses durch Veräußerung des Mietobjekts beginnt die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB für Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung erst mit der Kenntnis des Mieters von der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch zu laufen.

BGB § 548 Abs. 2

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BGH, 21.02.2008 - IX ZR 209/06

a) Für die Ausübung des Anfechtungsrechts genügt jede erkennbare - auch konkludente - Willensäußerung, dass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf Kosten des Anfechtungsgegners wieder auszugleichen suche.

b) Zur Frage, wann das Gericht davon ausgehen darf, ein Insolvenzverwalter, der die Anfechtbarkeit einer bestimmten Rechtshandlung geltend macht und zusätzlich die Tatsachengrundlage für die Anfechtung einer weiteren Rechtshandlung vorträgt, wolle diese von der Anfechtung ausnehmen.

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, §§ 129, 146 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1

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