Rechtsprechung zu § 203 BGB
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BGH, 06.12.2007 - IX ZR 143/06

a) Die Verjährung wird nur durch eine zulässige Streitverkündung gehemmt.

b) Im Prozess gegen den subsidiär haftenden Notar ist die Streitverkündung gegen einen vorrangig haftenden Schädiger unzulässig.

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6; ZPO §§ 72, 73

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BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05

a) Zur Frage der arglistigen Täuschung bei einem Gebrauchtwagenkauf durch Zusicherung der Unfallfreiheit des Fahrzeugs "ins Blaue hinein".

b) Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.

BGB §§ 123 Abs. 1, 166 Abs. 1; BGB §§ 439 Abs. 1, 275 Abs. 1

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BGH, 02.02.2006 - III ZR 61/05

Zur Auslegung eines Vertrags als Dienstvertrag oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.

BGB § 157

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BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 16/05

a) In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufverträgen mit Lieferanten verwendet werden, halten folgende Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand:

- Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginn die Verjährungsfrist neu zu laufen.

- Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind.

- In dringenden Fällen … sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen.

- Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen.

- Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung.

- [Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware (§§ 478, 479 BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit folgenden Ergänzungen:] Der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir können den Lieferanten auch mit Schadensersatzansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478 Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht.

- Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist.

- Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet.

- Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken.

- Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorlieferanten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen.

b) In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufverträgen mit Lieferanten verwendet werden, hält die Klausel Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.

BGB § 307

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BGH, 27.01.2005 - VII ZR 158/03

Entsteht infolge einer vertraglichen Leistung eines Bauunternehmers oder Architekten ein Schaden am Bauwerk, besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn dieser Schaden sich mit dem Mangelunwert der vertraglichen Leistung deckt. Das gilt auch dann, wenn die vertragliche Leistung den Schutz des beschädigten Bauteils bezweckt.

Die Überprüfung eines Mangels durch die Haftpflichtversicherung des Architekten führt zur Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs nach § 639 Abs. 2 BGB, wenn ihr eine Regulierungsvollmacht nach § 5 Nr. 7 AHB erteilt worden ist.

BGB § 823 Abs. 1; BGB a. F. § 639 Abs. 2

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BSG, 27.05.2004 - B 10 EG 11/03 R

Bayerisches Landeserziehungsgeld - türkische Staatsangehörige - rückwirkende Leistungsgewährung - Diskriminierungsverbot des europäischen Assoziationsrechts - zeitliche Begrenzung - Sürül-Entscheidung des EuGH - Wiedereinsetzung - höhere Gewalt - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Tatbestand: Streitig ist die Gewährung bayerischen Landeserziehungsgeldes (LErzg) für die Zeit vom 1. August 1997 bis 31. Juli 1998.

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BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 10/03 R

Bayerisches Landeserziehungsgeld - Rechtssache Sürül - türkische Staatsangehörige - Diskriminierungsverbot - europäisches Assoziationsrecht - Bindungswirkung - Vorabentscheidung - sogenanntes Rechtsprechungsmonopol - Anwendungsvorrang - Familienleistung - Nichtigerklärung - zeitliche Beschränkung - unmittelbare Anwendbarkeit - unmittelbare Wirkung - Vertrauenstatbestand - Umsetzungsakte - abschließend geregelte Rechtsverhältnisse - finanzielle Auswirkungen - Rechtsbehelf - wirksamer Antrag - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - höhere Gewalt - unrichtige Rechtsauskunft - geläutete Rechtsauffassung - gravierender Verfahrensverstoß - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Wandel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Auf das Diskriminierungsverbot des europäischen Assoziationsrechts können sich türkische Staatsangehörige, die erstmals nach dem Urteil des EuGH vom 4. 5. 1999 - C-262/ 96 (EuGHE I 1999, 2685, 2743 = SozR 3-6935 Allg Nr. 4) bayerisches Landeserziehungsgeld für Zeiten davor beantragen, weder zur Begründung der Anspruchsvoraussetzungen noch zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen (Fortentwicklung von BSG vom 29. 1. 2002 - BSGE 89, 129 = SozR 3-6940 Art 3 Nr. 2).

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BGH, 28.01.2004 - XII ZR 221/01

a) Zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich.

b) Zur Behandlung von vereinigungsbedingten Wertsteigerungen im Zugewinnausgleich.

BGB § 1374 Abs. 1 und 2; VermG § 2 Abs. 1

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BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00

Die öffentliche Zustellung nach §§ 203 ff ZPO ist unwirksam, wenn die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung (§ 203 Abs. 1 ZPO) nicht vorgelegen haben und das die öffentliche Zustellung bewilligende Gericht dies hätte erkennen können (Abweichung von BGHZ 57, 108 und BGHZ 64, 5).

ZPO § 203

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BGH, 22.03.2001 - IX ZR 373/98

1. Eine (unentgeltliche) Verfügung liegt auch vor, wenn die zuwendende Handlung des Gemeinschuldners zwar von einem vollmachtlosen Vertreter vorgenommen wurde, den Begünstigten aber in die Lage versetzte, das zugewendete Vermögensgut tatsächlich zu nutzen und weiterzuübertragen.

2. Ist das Recht zur Teilnahme mit Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga von Rechts wegen übertragbar und werden für die Übertragung üblicherweise Geldbeträge bezahlt, so ist es grundsätzlich pfändbar und unterliegt dem Konkursbeschlag.

3. Zu Zwecken der Liquidation galt ein eingetragener Verein trotz Konkurseröffnung über sein Vermögen als rechtsfähig. Damit verblieb ihm grundsätzlich auch die Befugnis, das übertragbare Teilnahmerecht seiner Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga zu verwerten.

4. Zur Wertbemessung für ein Teilnahmerecht von Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga.

KO § 29, § 32, § 37 Abs. 1; ZPO § 287, § 857; BGB §§ 42 a. F., 49 Abs. 2

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