Rechtsprechung zu § 203 BGB
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BGH, 22.02.2001 - IX ZR 191/98

a) Stellt der Konkursverwalter des Werklieferanten mit Mitteln der Masse ein Schiffsbauwerk fertig und übereignet das Schiff dem Besteller, so kann der Besteller mit nichtbevorrechtigten Konkursforderungen aus einem anderen Vertrag gegen den Teil der Baulohnforderung aufrechnen, die durch Teilherstellung des Schiffes bis zur Konkurseröffnung - ohne fällig zu sein - bereits entstanden war.

b) Bei Fertigstellung und Ablieferung eines Schiffsbauwerkes durch den Konkursverwalter wird der Gesamtbaulohn zu demjenigen Teil Masseforderung, der sich aus dem Wertverhältnis ergibt, in welchem zur Zeit der Ablieferung das fertiggestellte Schiff zu dem Schiffsbauwerk nach seinem Bauzustand bei Konkurseröffnung steht.

c) Der Tatrichter hat die bestrittene Masseunzulänglichkeit in einem Prozeß gegen den Konkursverwalter entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu beurteilen.

KO §§ 17, 55 Satz 1 Nr. 1, 60; BGB § 651; ZPO § 287 Abs. 2

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BGH, 16.06.2000 - LwZR 13/99

Die Abwicklungsbefugnis nach § 51 LwAnpG umfaßt nicht die Berechtigung, auf Forderungen aus dem Kreispachtverhältnis zu verzichten.

Der Streitverkündung kommt eine verjährungsunterbrechende Wirkung nur zu, wenn in ihr der Grund der Streitverkündung angegeben wurde. Werden statt dessen lediglich Kopien von Schriftsätzen des Prozesses beigefügt, so genügt dies den Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn sich daraus nicht klar und eindeutig ergibt, weshalb im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen den Streitverkündeten in Betracht kommen sollen.

LwAnpG § 51; ZPO § 73 Satz 1

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BGH, 21.03.2000 - IX ZR 138/99

Die Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung durch den Drittschuldner andererseits sind selbständige Rechtshandlungen.

KO § 30 Nr. 2

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BGH, 21.10.1999 - III ZR 319/98

a) Ein nach den Bewirtschaftungsvorschriften der ehemaligen DDR in die sog. Sicherungsverwaltung überführtes Privatgrundstück unterfiel nicht dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (Bestätigung von BGHZ 128, 173).

b) Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein solches Grundstück im "treuhänderischen Auftrag" der Kommune in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.

c) Dieser Kostenerstattungsanspruch, der der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BGB unterliegt, wurde sofort fällig.

BGB §§ 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7, 677, 683 Satz 1, 670; VermG § 11 a

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BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung einer Rückenteignung wegen erheblicher Veränderung des Grundstücks.

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