Rechtsprechung zu § 2037 BGB
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BGH, 31.10.2001 - IV ZR 268/00
Der Erwerber eines Miterbenanteils ist zur Rückübertragung auf die ihr Vorkaufsrecht ausübenden Miterben auch dann verpflichtet, wenn das Vorkaufsrecht dem verkaufenden Miterben gegenüber ausgeübt worden war und dieser den Erbteil erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB dinglich auf den Erwerber übertragen hat (entsprechende Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB).
BGB § 2035 Abs. 1 Satz 1
