Rechtsprechung zu § 2038 BGB
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BSG, 07.12.2000 - B 10 LW 5/00 R
Gründe: I. Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Produktionsaufgaberente (PAR) nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG).
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BGH, 18.05.2000 - IX ZB 114/98
Zur Frage, ob dem Sequester eine - beschränkte - Prozeßführungsbefugnis zustehen kann.
GesO § 2 Abs. 3, KO § 106 Abs. 1
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BVerwG, 17.05.2000 - 8 C 16.99
Recht der offenen Vermögensfragen
Verurteilung durch sowjetisches Militärtribunal; russische Rehabilitierungsentscheidung; Auslegung der russischen Rehabilitierungsentscheidung; Überprüfbarkeit der russischen Rehabilitierungsentscheidung durch deutsche Gerichte; Bodenreform; redlicher Erwerb von Bodenreformeigentum; gesetzlicher Erwerb nach den Vorschriften des EGBGB über die Abwicklung der Bodenreform
Die Bestimmungen des russischen Rehabilitierungsgesetzes sind andere Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG (wie Urteil vom 25. Februar 1999 BVerwG 7 C 9. 98 BVerwGE 108, 315 = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 1).
Die Einziehung von Vermögenswerten durch ein sowjetisches Strafurteil kann durch eine Rehabilitierungsbescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG "aufgehoben" werden, auch wenn das russische Gesetz keine förmliche Aufhebung des Urteils, sondern nur eine Rehabilitierung des Betroffenen vorsieht.
Die Rückübertragung von Vermögenswerten aufgrund einer russischen Rehabilitierungsentscheidung setzt voraus, daß diese wirksam ist und ihr zu entnehmen ist, daß (auch) die Vermögenseinziehung als rechtsstaatswidrig angesehen wird und keinen Bestand haben soll.
Die Zuteilung von Bodenreformeigentum ist ein Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 VermG.
Ist der jetzige Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks Erbe des Neubauern, ist entscheidend, ob der Neubauer bei Zuteilung des Grundstücks redlich war.
Gehört ein Grundstück einer Erbengemeinschaft, kann jeder Miterbe den die Rückübertragung des Grundstücks anordnenden Bescheid anfechten.
VermG § 1 Abs. 7 und Abs. 8 Buchst. a, § 4 Abs. 2 und Abs. 3 EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 2
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BGH, 18.01.2000 - XI ZR 160/99
Miterben, die in ein Girovertragsverhältnis des Erblassers eintreten und das Girokonto für den eigenen Zahlungsverkehr fortführen, erlangen eine eigene persönliche Rechtsbeziehung zur Bank. Das gilt für die Fortführung eines Oder-Kontos ebenso wie für die eines Einzelkontos (im Anschluß an BGHZ 131, 60).
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BFH, 13.01.2000 - III B 87/99
Gründe: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
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BGH, 08.07.1999 - IX ZR 338/97
Zur vertraglichen Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät für die Veruntreuung von Mandantengeldern durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt bei der Verwaltung und Abwicklung eines Nachlasses.
BGB § 675
