Rechtsprechung zu § 2039 BGB
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BGH, 05.04.2006 - IV ZR 139/05

Ein einzelner Miterbe ist gemäß § 2039 Satz 1 BGB prozessführungsbefugt für eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung in ein Nachlassgrundstück, wenn damit ein zum Nachlass gehörender Anspruch durchgesetzt werden soll (im Anschluss an BGHZ 14, 251).

BGB § 2039 Satz 1; ZPO § 767

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BGH, 15.09.2005 - III ZR 458/04

a) Wird der Erbteil an einem Grundstück restituiert, geht auf den Berechtigten auch die Befugnis über, gegen einen Dritten Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen des Grundstücks zugunsten der Erbengemeinschaft geltend zu machen.

b) § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG wirken nur im Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten und schränken den Rechtsübergang nach § 16 Abs. 1 VermG im Verhältnis zu Dritten nicht ein.

VermG § 16 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2; BGB § 2039 Satz 1

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BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 24.06

Staatliche Verwaltung; nicht auffindbarer Eigentümer; nicht bekannter oder nicht auffindbarer Miterbe; Erbe; Erbengemeinschaft; Gesamthandseigentum; herrenloses Eigentum; öffentliches Aufgebot; Aufgebotsverfahren; Ausschluss; Ausschlussbescheid; Eigentum; Erbrecht; Enteignung; Inhalts- und Schrankenbestimmung; Entschädigungsfonds; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) in der Fassung des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) ist, soweit davon Rechte einzelner nicht auffindbarer Miterben betroffen sind, nicht mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 3; EntschG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; GBBerG § 15; BGB §§ 1911, 2032, 2033, 2038, 2039, 2042 Abs. 1, § 2094; VermG § 2a Abs. 1 und Abs. 1a, § 11b

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BGH, 25.06.2003 - IV ZR 285/02

Macht der Testamentsvollstrecker eines Miterben eine Nachlaßforderung gegenüber einem anderen Miterben ohne Erfolg gerichtlich geltend und werden ihm deshalb die Prozeßkosten auferlegt, kann er grundsätzlich deren Erstattung von den Miterben einschließlich des Prozeßgegners verlangen.

BGB §§ 2039, 683

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BVerwG, 30.11.2000 - 8 B 206.00

Vermögensrecht

Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche, - durch Miterben, Anmeldefrist, Erbengemeinschaft, Berechtigter


Kommt eine Rückübertragung des Vermögenswertes nur an eine Erbengemeinschaft in Betracht (§ 2 a Abs. 1 Satz 1 VermG), sodass für die Einhaltung der Anmeldefrist (§ 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG) der Antrag durch einen der Miterben genügt, scheitert die nachträgliche Konkretisierung, dass die Leistung an die Erbengemeinschaft gehen soll, nicht am Fristablauf.

VermG § 2 a Abs. 1, § 30 a Abs. 1 Satz 1; BGB § 2039

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BGH, 11.03.2005 - V ZR 153/04

a) Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auch Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen zu ersetzen.

b) Auf die Aufwendungen sind die dem Verfügungsberechtigten verbleibenden Mieten und die gezogenen Vorteile einer Eigennutzung des Grundstücks anzurechen, soweit sie nicht durch Betriebs- und Verwaltungskosten sowie Abschreibungen nach § 18 Abs. 2 VermG aufgezehrt werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/ 01, NJW 2002, 2242, 2245).

c) Zu den Aufwendungen gehören auch Darlehenskosten, allerdings nur in dem Umfang, in dem der Berechtigte das Darlehen nach §§ 16 Abs. 2, 5 und 10, 18 Abs. 2 VermG zu übernehmen hat.

d) Ist eine Erbengemeinschaft Verfügungsberechtigte, kann ein Miterbe Erstattung an sich verlangen, wenn die anderen Miterben damit einverstanden sind oder dies die einzige in Betracht kommende Möglichkeit einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist.

e) Der Verfügungsberechtigte hat den Berechtigten nach Maßgabe von § 16 Abs. 10 VermG nicht nur von den Verpflichtungen aus der Grundschuld, sondern auch von den Verpflichtungen aus dem gesicherten Darlehen freizustellen.

BGB § 2039; VermG § 3 Abs. 3 Satz 4, § 16 Abs. 2, 5 und 10, § 18 Abs. 2

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BGH, 13.12.2000 - IV ZR 239/99

Die Bestellung von Grundschulden zugunsten redlicher Erwerber durch einen dinglich am Grundstück nicht berechtigten Bucheigentümer stellt keine Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne von § 1004 BGB dar.

BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 07.07.2000 - V ZR 287/99

Der Herausgabeanspruch des eingetragenen Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer unterliegt auch nach dem Zivilgesetzbuch nicht der Verjährung.

Die Verjährung des Anspruchs der Miterben wegen einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums beginnt nicht, bevor nicht jeder Miterbe Kenntnis vom Entstehen des Anspruchs hat.

DDR: ZGB § 400, § 475 Nr. 2 Satz 1, § 479 Abs. 1 Satz 1

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BVerwG, 29.08.2006 - 8 C 21.05

Vermögenswert; geschützter; geschützter Vermögenswert; Eigentum; subjektivdinglich; subjektiv-dingliches Eigentum; Verfügungsbeschränkung; Rezessbeteiligte; Berechtigter; untergegangen; untergegangener Berechtigter; Gemeinschaft; Gesamthandsgemeinschaft; Wiederbelebung; Vertretungsbefugnis; Notgeschäftsführung.

Das durch Art. 113 EGBGB aufrechterhaltene deutsch-rechtliche Gesamteigentum altrechtlicher Gemeinschaften ist ein Vermögenswert im Sinne des Vermögensgesetzes.

Eine mit der Überführung des Gesamteigentums in das Eigentum des Volkes untergegangene Gemeinschaft lebt mit dem Antrag auf Restitution als vermögensrechtliches Zuordnungssubjekt wieder auf.

Ehemalige Mitglieder der Gemeinschaft und deren Rechtsnachfolger im Eigentum des berechtigten Grundstücks durften im Rahmen einer Notgeschäftsführung auch einzeln für die Gemeinschaft vermögensrechtliche Ansprüche anmelden.

VermG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1; Anmeldeverordnung § 2 Abs. 1; BGB § 432 Abs. 1, § 744 Abs. 2; EGBGB Art. 113, 189, 233 § 10; EGZGB § 2 Abs. 2, § 15

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BGH, 06.10.2004 - XII ZR 323/01

a) Ein Miterbe kann nicht mit einer Zugewinnausgleichsforderung des Erblassers gegen einen nur gegen ihn persönlich gerichteten Kostenerstattungsanspruch aufrechnen.

b) Dem Miterben steht in einem solchen Fall kein Leistungsverweigerungsrecht analog § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 3 HGB zu.

c) Zur Möglichkeit des Miterben, in einem solchen Fall gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend zu machen.

BGB § 273, § 387, § 770 Abs. 2; HGB § 129 Abs. 3

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