Rechtsprechung zu § 2039 BGB
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BVerwG, 30.06.2004 - 8 C 14.03

Vorkaufsrecht; Zeitpunkt des Entstehens; Eintragung im Grundbuch; Erbengemeinschaft; Verkauf; Eigentumserwerb; Rückerstattungsanspruch; redlicher Erwerb.

Die Regelung über das Vorkaufsrecht nach § 20 a Satz 1 VermG erfasst nicht nur den Ausschluss der Rückübereignung wegen redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 VermG, sondern auch andere Fälle, in denen die Rückübertragung des Grundstücks wegen des Erwerbs des Eigentums oder eines dinglichen Nutzungsrechts durch Dritte ausgeschlossen ist.

Der Fall des ersten Verkaufs im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 2 VermG kann erst eintreten, nachdem das Vorkaufsrecht durch Eintragung im Grundbuch entstanden ist.

VermG § 20 Abs. 4 und 6, § 20 a; BGB § 472

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BGH, 12.12.2003 - V ZR 158/03

Der im Zivilgesetzbuch der DDR nicht mehr vorgesehene Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer konnte auch nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1976 entstehen, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten war; er unterliegt der regelmäßigen bzw. erbrechtlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren.

BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2, § 2018; BGB a. F. § 195

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BGH, 11.12.2003 - IX ZR 109/00

a) Einem Rechtsanwalt ist es jedenfalls nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, statt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln, bei der die Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind.

b) Ist sowohl eine getrennte als auch eine gehäufte Verfahrensführung ernsthaft in Betracht zu ziehen, muß der Rechtsanwalt das Für und Wider des Vorgehens unter Einbeziehung der Kostenfolge dem Auftraggeber darlegen und seine Entscheidung herbeiführen.

c) Ein Vorschuß für Rahmengebühren darf nicht im Umfang der Höchstgebühr angefordert werden, wenn sich noch nicht übersehen läßt, ob der tatsächliche Aufwand der Mandatserfüllung diese Gebührenhöhe rechtfertigt. Wenn nötig, kann nach Klärung der Umstände ein weiterer Vorschuß angefordert werden.

BRAGO § 7, § 13, § 17

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BGH, 26.11.2003 - IV ZR 438/02

Überträgt eine Erblasserin Vermögen durch eine unter Lebenden vollzogene Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 518 Abs. 2, 2301 Abs. 2 BGB), unterliegen die auf diese Weise begründeten Rechtsbeziehungen nicht nur im Deckungs-, sondern auch im Valutaverhältnis den allgemeinen Regeln für Rechtsgeschäfte unter Lebenden, nicht aber dem Erbrecht. Das gilt sowohl für die rechtliche Einordnung der im Valutaverhältnis begründeten Rechtsbeziehung als auch für deren Anfechtung (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/ 82 - NJW 1984, 480 unter 1).

BGB §§ 331, 2301

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BVerwG, 20.02.2003 - 7 C 10.02

Rückübertragung an eine Erbengemeinschaft; Anteilsschädigung; mehrere Schädigungsmaßnahmen als Teilakte eines einheitlichen Schädigungsvorgangs; Gesamtvorsatz des Schädigers; Identität des Eigentumsverlustgrundes; Verzicht nach § 2 a Abs. 3 Satz 1 VermG; Beteiligung an der Stellung des Restitutionsantrages; Rücknahme des Restitutionsantrages nach Verzichterklärung; Pflicht zur namentlichen Benennung der einzelnen Miterben bei Restitution an die Erbengemeinschaft.

1. Eine Schädigung der Erbengemeinschaft liegt auch bei einem sukzessiven Zugriff auf die einzelnen Erbanteile vor, wenn es sich um einen einheitlichen Schädigungsvorgang handelte. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Schädigungsmaßnahmen von einem auf den vollständigen Entzug des Vermögenswertes gerichteten Gesamtvorsatz getragen waren oder auf einem identischen Grund beruhten.

2. Ob ein Verzicht nach § 2 a Abs. 3 VermG wirksam ist mit der Folge, dass der Verzichtende insoweit aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, muss im Rückübertragungsverfahren nach dem Vermögensgesetz entschieden werden.

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2, § 2 a Abs. 1 und 3

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BGH, 24.01.2001 - IV ZB 24/00

Ist der nach BGB beerbte Erblasser nicht Eigentümer eines Grundstücks in der DDR, sondern daran nur gesamthänderisch im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt, tritt insoweit grundsätzlich eine Nachlaßspaltung nicht ein.

BGB §§ 2032 ff.; DDR: ZGB §§ 400 ff.; DDR: RAnwG § 25 Abs. 2

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BGH, 17.11.2000 - V ZR 487/99

a) Die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ist vom Grundstückseigentümer gleicherweise durch die Klage gegen den nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums Berechtigten wie gegen den nach dem Vermögenszuordnungsgesetz Verfügungsberechtigten gewahrt.

b) Die Beteiligung ehemaligen Volkseigentums an einem Nachlaß, zu dem zur Wohnungsversorgung genutzte Grundstücke zählen, ist nicht nach Art. 22 Abs. 4 EinigVtr in das Eigentum der Kommune übergegangen; dies gilt auch, wenn solche Grundstücke alleiniger Nachlaßgegenstand waren.

c) Die Ausschlußfristen des Art. 237 § 2 EGBGB wurden durch Einreichung der Klage am 30. September 1998 gewahrt, wenn die Zustimmung "demnächst" (§ 270 Abs. 3 ZPO) erfolgt ist.

EGBGB Art. 237 § 2; EinigVtr Art. 22; VZOG § 8; ZPO § 270 Abs. 3

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BGH, 21.07.2000 - V ZR 393/99

Der Nachlaßpfleger kann als Vertreter nur eines Miterben und zugleich im eigenen Namen Grundbuchberichtigung verlangen. Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB gilt nicht, wenn Eigentum des Volkes nach dem 2. Oktober 1990 eingetragen worden ist.

BGB § 894; EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2

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BGH, 19.05.2000 - V ZR 453/99

a) Der Vormerkungsberechtigte kann von demjenigen, dessen Eigentumserwerb ihm gegenüber unwirksam ist (§ 883 Abs. 2 BGB), jedenfalls dann in entsprechender Anwendung des § 987 BGB Herausgabe der Nutzungen verlangen, wenn sie ihm nach § 292 BGB auch gegenüber dem Rückübertragungsschuldner zustehen (Fortführung von BGHZ 87, 296).

b) Haben die Parteien eines Grundstücksübertragungsvertrages einen durch Vormerkung gesicherten Rückübereignungsanspruch für den Fall der Weiterveräußerung an einen Dritten vereinbart, so kann der zur Rückübereignung Verpflichtete Verwendungen auf das Grundstück nur unter den Voraussetzungen der §§ 347 Satz 2, 994 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen.

BGB §§ 987, 994 ff

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BGH, 23.03.2000 - III ZR 152/99

a) Ein Nacherbenvermerk ist auch dann nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn das Anwartschaftsrecht des Nacherben verpfändet und die Verpfändung im Grundbuch gleichfalls eingetragen ist. Aus diesem Grunde ist hier für die Festsetzung eines Zuzahlungsbetrags nach den §§ 50, 51 ZVG ebensowenig Raum.

b) Die Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Festsetzung des geringsten Gebots bestehen auch gegenüber dem Vollstreckungsschuldner.

c) Zur Darlegung des aus einer fehlerhaften Zwangsversteigerung entstandenen Schadens und zum Ersatz der Kosten eines erfolglosen Vorprozesses.

ZVG §§ 44, 51; BGB §§ 839 Cb, Fi, 249 Hd; ZPO § 287

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