Rechtsprechung zu § 204 BGB
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BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06

a) Ein Insolvenzverwalter kann eine gemäß dem Insolvenzplan treuhänderisch an ihn abgetretene Masseforderung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr als Partei kraft Amtes, sondern nur aus eigenem Recht als Zessionar weiterverfolgen (im Anschluss an Sen. Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/ 91, ZIP 1992, 1152 f.).

b) Eine Bankbestätigung i. S. von § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG muss zu dem - der Bank bekannten - Zweck der Vorlage zum Handelsregister bestimmt sein und grundsätzlich erkennen lassen, dass die (eingeforderten) Bareinlagen eines oder mehrerer bestimmter Inferenten zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes der Aktiengesellschaft auf das Bankkonto einbezahlt (worden) sind. Auf die Gegenwarts- oder Vergangenheitsform der Bestätigung kommt es nicht an.

c) Eine den vorgenannten Erfordernissen entsprechende Bankbestätigung ist gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG haftungsbegründend unrichtig, wenn bzw. soweit der bestätigte Einlagebetrag nach den der Bank bekannten Umständen nicht oder nicht wirksam zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes geleistet worden und die Einlageschuld des oder der betreffenden Inferenten daher nicht erfüllt ist. Das Gleiche gilt, wenn die Bank "Geldeingänge" aus nicht genannten Quellen als zu freier Verfügung des Vorstandes stehend in dem Bewusstsein bestätigt, dass damit dem Registergericht der Nachweis einer ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung vorgespiegelt werden soll.

d) Auf ein Bankkonto der Gesellschaft geleistete Zahlungen sind nicht schon dann der freien Verfügung des Vorstandes entzogen, wenn nicht er allein für das Konto zeichnungsberechtigt ist.

e) Ein erstinstanzlicher Beweisantritt der in erster Instanz obsiegenden Partei ist von dem Berufungsgericht auch ohne Wiederholung des Beweisangebots zu beachten.

AktG § 37 Abs. 1 Satz 3, 4; GG Art. 103 Abs. 1; InsO §§ 228, 258; ZPO §§ 265 Abs. 2, 286

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BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 218/06

Eine Unterbrechung der Verjährung, die vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 eingetreten ist, setzt sich mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB als Hemmung der Verjährung fort, wenn sie aufgrund eines nach Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetretenen Umstands nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB anzuwendenden Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung als nicht erfolgt gilt.

EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3

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BGH, 06.03.2008 - III ZR 206/07

Die Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheids auf den Eingang des Antrags (§ 693 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1976, BGBl. I S. 3281, und in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, sowie § 167 ZPO n. F.) setzt nicht voraus, dass die Verjährung zum Zeitpunkt der Zustellung ohne die Rückwirkung eingetreten wäre.

BGB § 195 n. F., § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 a. F., § 201 Satz 1 a. F., § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 n. F., § 209 Abs. 2 Nr. 1 a. F.; EGBGB Art. 229 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 4; ZPO § 693 Abs. 2 a. F., § 167 n. F.

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BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07

a) Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch des Erwerbers bei Nichtigkeit des Bauträgervertrages mangels ordnungsgemäßer Beurkundung gemäß § 313 Satz 1 BGB a. F. bzw. § 311b Satz 1 BGB n. F. unabhängig davon, ob Erwerber und Bauträger die Formunwirksamkeit zu vertreten haben.

b) Die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.

BGB §§ 199, 311b, 765; MaBV § 7

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BAG, 15.11.2005 - 9 AZR 633/04

Saarländisches Zusatzurlaubsgesetz - Auslegung "Privatwirtschaft"

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger in den Jahren 1998 bis 2000 Zusatzurlaub nach dem Saarländischen Gesetz betreffend Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22. Juni 1950 (ABl. S. 759) (Zusatzurlaubsgesetz SL: ...

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BGH, 03.06.2008 - XI ZR 353/07

In Fällen der Verwertung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung steht dem Schuldner ein Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB nicht zu.

BGB § 366 Abs. 1, § 398

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BGH, 09.11.2007 - V ZR 25/07

Lässt sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen, beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen.

Ein Verkäufer, der den Käufer über die Möglichkeit berät, eine Eigentumswohnung mit Fremdmitteln zu erwerben, muss darüber aufklären, dass er die Zinsen für das von dem Käufer aufzunehmende Darlehen subventioniert, wenn sich die Zinssubvention nicht auf die gesamte Laufzeit des Darlehens erstreckt.

BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 433, § 675

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BGH, 09.05.2007 - VIII ZR 347/06

Kommt der Schuldner der Aufforderung seines Gläubigers, auf einen mitgeteilten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erbringen, dadurch nach, dass er, ohne den Saldo in Frage zu stellen oder dessen Aufschlüsselung nach den zugrunde liegenden Einzelforderungen zu verlangen, Abschlagszahlungen ohne Tilgungsbestimmung leistet, liegt darin regelmäßig ein die Verjährung gemäß § 208 BGB aF unterbrechendes bzw. zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF führendes Anerkenntnis aller dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/ 95, NJW 1997, 516).

BGB § 208 aF; § 212 Abs. 1 Nr. 1 nF

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BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R

Verpflichtung des Krankenhauses zur Herausgabe medizinischer Unterlagen an den MDK - Verjährung - Verjährung einer Erstattung einer zu Unrecht gezahlten Vergütung auch nach dem 31. 12. 2007 - Streitwert der Klage einer Krankenkasse gegen einen Krankenhausträger auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen

Tatbestand: Die klagende Krankenkasse nimmt die beklagte Universitätsklinik im Wege der Stufenklage auf Herausgabe der medizinischen Unterlagen von 8 Behandlungsfällen an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Baden-Württemberg zwecks Prüfung der sachlichen Richtigkeit der erfolgten ...

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BGH, 26.10.2006 - VII ZR 194/05

Für ein Verhandeln genügt, wie bei § 852 Abs. 2 BGB a. F., jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Die zu § 639 Abs. 2 BGB a. F. ergangene Rechtsprechung kann zur Ausfüllung des Begriffs herangezogen werden.

BGB § 203 Satz 1

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