Rechtsprechung zu § 204 BGB
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BGH, 30.11.2006 - III ZB 22/06

Eine Partei, die sich für bedürftig halten darf, wahrt die Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG auch durch einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag, wenn die Klage unverzüglich nach der von ihr nicht verzögerten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird.

StrEG § 13; ZPO § 167

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BGH, 30.11.2006 - III ZB 23/06

Stellt die Partei wegen einer beabsichtigten Klage auf Entschädigung für eine Strafverfolgungsmaßnahme einen Prozesskostenhilfeantrag, ohne innerhalb der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ihre persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und unter Beifügung der erforderlichen Belege darzulegen, kommt ihr die Rückwirkung der späteren Zustellung der Klage auf den Eingang ihres Gesuchs nicht zugute.

StrEG § 13; ZPO § 167

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BSG, 28.09.2006 - B 3 KR 20/05 R

Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Verjährungshemmung durch Klageerhebung beim Sozialgericht - Konkretisierung des Klageanspruchs

Tatbestand: Streitig ist die Rückzahlung einer Fallpauschale für eine Krankenhausbehandlung. In dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus gebar eine Versicherte der klagenden Krankenkasse am 18. Juni 1996 Zwillinge. Es handelte sich um Frühgeburten zwischen dem 225. und 259. ...

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BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R

Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist für den Erlass von Honorarberichtigungsbescheiden durch Bescheide im Rahmen der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung

Tatbestand: Umstritten sind Honorarrichtigstellungen für die Quartale III/ 1997 bis I/ 1998.

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BGH, 23.03.2006 - V ZB 189/05

Die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

BGB §§ 197 Abs. 1 Nr. 3

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BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04

Durch einen im Rahmen der gerichtlichen Güteverhandlung geschlossenen Widerrufsvergleich der Parteien wird die Verjährung eines von dem Vergleich erfaßten Schadensersatzanspruches gemäß § 203 Satz 1 BGB bis zur Erklärung des Widerrufs gehemmt.

BGB § 203 Satz 1

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BGH, 15.10.2004 - V ZR 63/04

a) Ein Kaufvertrag, der weder zur Eintragung der beabsichtigten Auflassung noch zu einem Eintragungsantrag oder auch nur zur Eintragung einer Vormerkung geführt hat, steht der Restitution nach Art. 21 EV gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG nicht entgegen (Fortführung von BVerwG, NJW 1995, 1508).

b) Die Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag, der die Restitution nach Art. 21 EV gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG nicht ausschließt, gehen nicht auf den Restitutionsberechtigten über.

c) § 121 Abs. 6 SachenRBerG ist auf den Fall entsprechend anzuwenden, daß ein Kauf nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) an der Restitution des Grundstücks nach Art. 21 EV scheitert (Fortführung von Senatsurt. v. 19. März 1990, V ZR 214/ 03, VIZ 2004, 374).

VZOG § 11; SachenRBerG § 121 Abs. 6

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BGH, 17.06.2004 - IX ZB 206/03

Kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt ist, kommt eine Überleitung in das streitige Verfahren nicht in Betracht.

ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 3, § 696 Abs. 1, Abs. 3

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BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R

Sozialversicherungsabkommen - Rentenantrag - Rentenanspruch - Fiktion - Verjährung - Verjährungshemmung - Verjährungsunterbrechung - Amtsermittlungsgrundsatz

1. Gilt ein im Ausland gestellter Rentenantrag nach Abkommensrecht zugleich als ein solcher nach deutschem Recht, ist er auch dann gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger wirksam gestellt, wenn nicht alle erforderlichen Angaben vollständig gemacht wurden mit der Folge, dass der ausländische den deutschen Träger über die Antragstellung nicht in Kenntnis gesetzt hat.

2. Die Verjährungsvorschriften des Zivilrechts, wonach ein Verfahren "betrieben" werden muss, damit die Verjährungsunterbrechung Bestand hat, passen auf das dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegende Sozialverwaltungsverfahren nicht (Bestätigung und Fortführung von BSG vom 24. 9. 1992 - 9a RV 22/ 91 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 1).

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BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 133/07

Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses durch Veräußerung des Mietobjekts beginnt die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB für Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung erst mit der Kenntnis des Mieters von der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch zu laufen.

BGB § 548 Abs. 2

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