Rechtsprechung zu § 204 BGB
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BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 360/03

Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein innerer Zusammenhang besteht, so daß sie als einheitliche Regelung erscheinen (im Anschluß an Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/ 03).

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 535 Abs. 1 Satz 2; BGB § 536 a. F.; AGBG § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1

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BGH, 13.05.2004 - V ZB 59/03

Der Beklagte, gegen den ein Versäumnisurteil (in gesetzlicher Weise) ergangen ist, trägt die durch die Versäumnis veranlaßten Kosten auch dann, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt.

ZPO § 269 Abs. 3, § 344

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BGH, 12.12.2003 - V ZR 98/03

Ein Störer kann nicht nur dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet, sondern auch, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können.

BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 02.10.2003 - V ZB 22/03

Weist der Richter nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid den Beklagten mit der Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift darauf hin, daß der Anspruch verjährt sei, besteht Grund, ihn abzulehnen; dasselbe gilt, wenn der Hinweis zwar an den Kläger gerichtet, aber auch dem Beklagten zuzustellen ist.

ZPO §§ 42, 139; BGB § 214

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BGH, 08.07.2003 - VI ZR 304/02

Zu den Voraussetzungen eines Diagnosefehlers (im Anschluß an Senatsurteile vom 30. Mai 1958 - VI ZR 139/ 57 - VersR 1958, 545, vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/ 79 - VersR 1981, 1033, 1034 und vom 14. Juni 1994 - VI ZR 236/ 93 - AHRS 1815/ 102).

BGB § 823

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BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02

Das ernsthafte Geltendmachen eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer, das den Anspruch auf Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auslöst und zugleich dessen Verjährung (vom Schluß des betreffenden Jahres an) in Lauf setzt, kann auch einer Streitverkündungsfrist (§ 73 ZPO) zu entnehmen sein.

VVG § 12 Abs. 1, AHB § 3 II Nr. 1

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BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02

Die Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit nach § 65 Abs. 1 VwGO bewirkt nicht eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 BGB a. F.; sie kann den dort aufgeführten Unterbrechungsgründen, insbesondere der Streitverkündung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a. F.), nicht gleichgestellt werden.

BGB a. F. § 209 Abs. 2

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BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01

Herstellung von Überführungsbauwerken; kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis; Kreuzungsbeteiligte; Kreuzungsvereinbarung; Kreuzungsrechtsverfahren; Kostenerstattung; Kostendrittelung; Entstehung des Erstattungsanspruchs; Fälligkeit des Erstattungsanspruchs; Übergang der Straßenbaulast; frühere Baumaßnahmen; Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme; Kostenmasse; Ausschluss von Kreditkosten; Ausschluss von Verzugszinsen; Eintritt der Fälligkeit nach Klageerhebung; Prozesszinsen ab Fälligkeit.

1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 1 EKrG, der weder den Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung noch die vorherige Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens voraussetzt, entsteht jeweils mit der Bezahlung kreuzungsbedingt anfallender Unternehmerleistungen durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten. Die Fälligkeit der Forderung tritt erst drei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sie erhoben worden ist.

2. Kreditkosten sind im Kreuzungsrechtsverhältnis nicht erstattungsfähig. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges können Zinsen nicht beansprucht werden.

EKrG § 1 Abs. 6, §§ 3, 5, 6, 13, 17; 1. EKrV §§ 1 ff.; BGB a. F. §§ 284 ff.; StrG LSA § 11

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BVerfG, 27.05.2002 - 2 BvR 742/02

Gründe: I. Die Beschwerdeführer sind Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder der Met@box AG, die sich mit der Entwicklung und Vermarktung sogenannter Set-top-Boxen befasst. Gegen die Beschwerdeführer wird ein Ermittlungsverfahren geführt, das hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. den Verdacht ...

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BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 6.01

Annahme von Schmiergeld; Herausgabe von Schmiergeld; Herausgabeanspruch des Dienstherrn; Anspruch auf Rechenschaft; Schadenersatzanspruch; Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken; Verfallserklärung; Verjährung.

Hat ein Beamter für seine dienstliche Tätigkeit "Schmiergelder" entgegengenommen, so ist er verpflichtet, das Erlangte an seinen Dienstherrn herauszugeben, sofern im Strafverfahren nicht dessen Verfall angeordnet worden ist.

Für den Herausgabeanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist.

BBG §§ 70, 78; BGB a. F. §§ 195, 666, 667, 681; StGB § 73 e

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