Rechtsprechung zu § 2041 BGB
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BVerwG, 08.05.2003 - 7 C 63.02

Restitutionsantrag; Testamentsvollstrecker; Erbengemeinschaft; entschädigungslose Enteignung; redlicher Erwerb; ausländischer Staat; Änderung der Nutzungsart.

1. Die rechtzeitige Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch den Testamentsvollstrecker wirkt zu Gunsten der Erben auch dann, wenn der Erbfall bereits vor dem In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes eingetreten war und der vermögensrechtliche Anspruch deshalb unmittelbar in der Person des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Geschädigten entstanden ist.

2. Die Möglichkeit redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG gilt nicht für den Erwerb durch einen ausländischen Staat.

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Buchst. a, § 30a Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 2041, 2197, 2205

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BGH, 22.10.1999 - V ZR 401/98

a) Der Käufer, der wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages Ersatz von Aufwendungen verlangt, hat deren Entstehen unabhängig davon zu beweisen, ob er sie zur Erlangung der Gegenleistung oder im Vertrauen auf den Bestand des Kaufs für ein weiteres Geschäft erbracht hat; in beiden Fällen kommt ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute.

b) Erwiesene Aufwendungen sind zu ersetzen, wenn die Vermutung, daß sie durch die Gegenleistung des Verkäufers aufgewogen worden wären ("Rentabilitätsvermutung"), nicht ausgeräumt ist, oder wenn nach § 252 Satz 2 BGB mit Wahrscheinlichkeit aus einem weiteren Geschäft ein Vermögenszufluß zu erwarten gewesen wäre, der sie und die weiter zur Erzielung eines Gewinnes erforderlichen Aufwendungen aufgewogen hätte; daß ein Gewinn erzielt worden wäre, ist nicht Voraussetzung des Anspruchs (im Anschluß an BGHZ 114, 193).

c) Der Käufer, der wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages Ersatz des nach den besonderen Umständen zu erwartenden Gewinnes verlangt, hat die hierfür bereits erbrachten Aufwendungen sowie solche Aufwendungen gewinnmindernd in Rechnung zu stellen, die nach § 252 Satz 2 BGB mit Wahrscheinlichkeit zusätzlich zu erwarten gewesen wären; wäre unter Berücksichtigung aller Aufwendungen ein Gewinn erzielt worden, so kann er neben diesem auch den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er tatsächlich erbracht hat.

d) Eine Erbengemeinschaft kann dem Käufer eines Nachlaßgrundstücks die Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch dann nur gemeinsam setzen, wenn sie den Kaufpreis unter sich bereits in der Weise aufgeteilt hat, daß jedem ihrer Mitglieder eine eigenständige Forderung gegen den Verkäufer zusteht.

e) Die von einem Miterben dem Käufer gesetzte Nachfrist zur Zahlung des für ein Nachlaßgrundstück vereinbarten Kaufpreises kann von den übrigen Erben jedenfalls dann nicht wirksam genehmigt werden, wenn die Frist bereits verstrichen ist.

BGB §§ 249, 252, 326, 2038, 2041

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BGH, 18.09.2002 - IV ZR 287/01

Schadensersatzansprüche gegen Testamentsvollstrecker nach § 2219 Abs. 1 BGB verjähren in 30 Jahren seit ihrer Entstehung, auch wenn ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker tätig geworden ist.

BGB §§ 2219 Abs. 1, 195 a. F., 197 Abs. 1 Nr. 2 n. F.

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BVerwG, 31.05.2006 - 8 C 2.05

Unternehmen; Unternehmensteil; Einzelkaufmann; Zweckbestimmung; Anmeldung; Testamentsvollstrecker.

Die Erben können die Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz auch dann selbständig beantragen, wenn die Schädigung einen Nachlass betraf, für den Testamentsvollstreckung angeordnet war.

Ein betrieblich genutztes Grundstück hatte seine Zugehörigkeit zu einem Unternehmen erst dann verloren, wenn die Verknüpfung durch eine eindeutige (Entnahme-) Handlung des Unternehmensinhabers aufgehoben war.

VermG § 3 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1

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BGH, 05.04.2006 - IV ZR 139/05

Ein einzelner Miterbe ist gemäß § 2039 Satz 1 BGB prozessführungsbefugt für eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung in ein Nachlassgrundstück, wenn damit ein zum Nachlass gehörender Anspruch durchgesetzt werden soll (im Anschluss an BGHZ 14, 251).

BGB § 2039 Satz 1; ZPO § 767

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BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04

1. Zu den mitwirkungspflichtigen Verwaltungsmaßregeln gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB zählen grundsätzlich auch Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände.

2. Die Beurteilung, ob eine Veränderung wesentlich i. S. von §§ 745 Abs. 3 Satz 1, 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, richtet sich nach dem gesamten Nachlass und nicht den einzelnen davon betroffenen Nachlassgegenständen.

3. In der bloßen Umstrukturierung des Nachlasses durch die mit dem Verkauf eines Nachlassgrundstückes verbundene Verschiebung des Verhältnisses von Grundzu Barvermögen liegt allein noch keine wesentliche Veränderung des Gesamtnachlasses.

BGB §§ 2038 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1; 745 Abs. 3 Satz 1

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BGH, 08.07.1999 - IX ZR 338/97

Zur vertraglichen Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät für die Veruntreuung von Mandantengeldern durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt bei der Verwaltung und Abwicklung eines Nachlasses.

BGB § 675

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