Rechtsprechung zu § 2042 BGB
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BGH, 27.10.2004 - IV ZR 174/03
Anteile von Miterben, die aus einer fortbestehenden Erbengemeinschaft durch Teilauseinandersetzung ausscheiden, wachsen den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an (Bestätigung von BGHZ 138, 8, 11).
BGB § 2042
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BGH, 17.04.2002 - IV ZR 226/00
Zur Auseinandersetzung durch Begründung von Wohnungseigentum gemäß einer Teilungsanordnung des Erblassers, wenn unter den Erben Streit über die Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung besteht.
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BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 24.06
Staatliche Verwaltung; nicht auffindbarer Eigentümer; nicht bekannter oder nicht auffindbarer Miterbe; Erbe; Erbengemeinschaft; Gesamthandseigentum; herrenloses Eigentum; öffentliches Aufgebot; Aufgebotsverfahren; Ausschluss; Ausschlussbescheid; Eigentum; Erbrecht; Enteignung; Inhalts- und Schrankenbestimmung; Entschädigungsfonds; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) in der Fassung des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) ist, soweit davon Rechte einzelner nicht auffindbarer Miterben betroffen sind, nicht mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 3; EntschG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; GBBerG § 15; BGB §§ 1911, 2032, 2033, 2038, 2039, 2042 Abs. 1, § 2094; VermG § 2a Abs. 1 und Abs. 1a, § 11b
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BVerwG, 29.10.2003 - 8 B 111.03
Gerichtsentscheidungen der DDR; Überprüfbarkeit von.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der DDR unterliegen nur der Rehabilitierung oder der Überprüfung nach der jeweiligen Prozessordnung auch dann, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht von einem Richter getroffen worden war, sondern in einem gerichtlichen Verfahren vom Sekretär des Kreisgerichtes stammt.
VermG § 1 Abs. 3; Einigungsvertrag Art. 18 Abs. 1
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BGH, 13.03.2003 - I ZR 143/00 - Erbenermittler
Auch beim Erbenermittler kann für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und daher eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich bei ihm um Rechtsbesorgung oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann.
UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1, § 5 Nr. 1
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BGH, 08.07.1999 - IX ZR 338/97
Zur vertraglichen Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät für die Veruntreuung von Mandantengeldern durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt bei der Verwaltung und Abwicklung eines Nachlasses.
BGB § 675
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BVerwG, 29.03.2006 - 8 C 15.05
Erbengemeinschaft; rassisch gemischte Erbengemeinschaft; Miterbenanteil; Verfolgungsvermutung; Nichtverfolgte; Kollektivverfolgung; Zwangsverkauf; Vermögensverlust, verfolgungsbedingter; Gesamthandsgemeinschaft; Bruchteilsgemeinschaft.
Verkaufte während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft ein selbst nicht verfolgtes Mitglied einer Erbengemeinschaft zusammen mit einem kollektiv verfolgten Miterben einen Nachlassgegenstand, so gilt für ihn die erschütterbare Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes.
VermG § 1 Abs. 6; REAO Art. 3 Abs. 1 und 2
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BVerwG, 10.11.2004 - 7 B 52.04
Gründe: Der Kläger begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks und, soweit das Grundstück investiv veräußert wurde, die Auskehr des Erlöses aus dieser Veräußerung. Als Eigentümer des Grundstücks war seit 1950 eine Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, welcher der ...
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BFH, 20.04.2004 - IX R 5/02
Erwirbt ein Miterbe entgeltlich den Erbteil eines anderen Miterben, so entstehen ihm insoweit Anschaffungskosten für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück, die dazu führen, dass der Gewinn aus der Veräußerung dieses Grundstücks nach § 23 EStG a. F. steuerbar ist, wenn es innerhalb der Spekulationsfrist von nicht mehr als zwei Jahren seit Erwerb des Erbteils veräußert wird.
EStG 1990 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a
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BVerwG, 29.12.2003 - 5 B 99.03
Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
