Rechtsprechung zu § 2042 BGB
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BVerwG, 29.12.2003 - 5 B 99.03
Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
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BFH, 21.03.2002 - IV R 1/01
Die vom Großen Senat des BFH aufgestellten Grundsätze über die Erbauseinandersetzung eines sog. Mischnachlasses mit der Möglichkeit einer gewinnneutralen Realteilung können nicht auf die Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens bei Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft unter Lebenden angewandt werden.
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 und 2; BGB §§ 752, 1363
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BGH, 24.01.2001 - IV ZB 24/00
Ist der nach BGB beerbte Erblasser nicht Eigentümer eines Grundstücks in der DDR, sondern daran nur gesamthänderisch im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt, tritt insoweit grundsätzlich eine Nachlaßspaltung nicht ein.
BGB §§ 2032 ff.; DDR: ZGB §§ 400 ff.; DDR: RAnwG § 25 Abs. 2
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BGH, 17.11.2000 - V ZR 487/99
a) Die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ist vom Grundstückseigentümer gleicherweise durch die Klage gegen den nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums Berechtigten wie gegen den nach dem Vermögenszuordnungsgesetz Verfügungsberechtigten gewahrt.
b) Die Beteiligung ehemaligen Volkseigentums an einem Nachlaß, zu dem zur Wohnungsversorgung genutzte Grundstücke zählen, ist nicht nach Art. 22 Abs. 4 EinigVtr in das Eigentum der Kommune übergegangen; dies gilt auch, wenn solche Grundstücke alleiniger Nachlaßgegenstand waren.
c) Die Ausschlußfristen des Art. 237 § 2 EGBGB wurden durch Einreichung der Klage am 30. September 1998 gewahrt, wenn die Zustimmung "demnächst" (§ 270 Abs. 3 ZPO) erfolgt ist.
EGBGB Art. 237 § 2; EinigVtr Art. 22; VZOG § 8; ZPO § 270 Abs. 3
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BFH, 04.05.2000 - IV R 10/99
Ist eine testamentarische Teilungsanordnung dahingehend zu verstehen, dass der Gewinn des einem der Erben zugeteilten Unternehmens von einem vor der Verteilung liegenden Zeitpunkt an dem Übernehmer zustehen soll, und verhalten sich die Erben dementsprechend, so ist dies auch steuerlich anzuerkennen. Die Anerkennung ist nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil die Auseinandersetzung erst nach Ablauf der im BMF-Schreiben vom 11. Januar 1993 (BStBl I 1993, 62, Tz. 8 und 9) enthaltenen Frist von sechs Monaten nach dem Erbfall stattfindet.
EStG §§ 15, 16; BGB § 2048
