Rechtsprechung zu § 2044 BGB
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BGH, 27.10.2004 - IV ZR 174/03
Anteile von Miterben, die aus einer fortbestehenden Erbengemeinschaft durch Teilauseinandersetzung ausscheiden, wachsen den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an (Bestätigung von BGHZ 138, 8, 11).
BGB § 2042
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BVerwG, 29.03.2006 - 8 C 15.05
Erbengemeinschaft; rassisch gemischte Erbengemeinschaft; Miterbenanteil; Verfolgungsvermutung; Nichtverfolgte; Kollektivverfolgung; Zwangsverkauf; Vermögensverlust, verfolgungsbedingter; Gesamthandsgemeinschaft; Bruchteilsgemeinschaft.
Verkaufte während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft ein selbst nicht verfolgtes Mitglied einer Erbengemeinschaft zusammen mit einem kollektiv verfolgten Miterben einen Nachlassgegenstand, so gilt für ihn die erschütterbare Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes.
VermG § 1 Abs. 6; REAO Art. 3 Abs. 1 und 2
