Rechtsprechung zu § 2069 BGB
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BGH, 28.03.2001 - IV ZR 245/99

Wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihre Abkömmlinge als Schlußerben einsetzen, folgt aus der Ergänzungsregel des § 2069 BGB, daß auch die Nachkommen eines vorverstorbenen Schlußerben, der nur von dem erstverstorbenen Ehegatten abstammt, zu Ersatzerben berufen sind. Nichts anderes gilt für den inhaltsgleichen § 379 Abs. 1 S. 2 ZGB.

BGB § 2069, DDR: ZGB § 379 Abs. 1 S. 2

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BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

Fällt der in einem Ehegattentestament eingesetzte Schlußerbe weg, ist § 2270 Abs. 2 BGB auf Ersatzerben nur anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Eheleute feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf § 2069 BGB beruht (Abweichung von BGH, Urteil vom 22. September 1982 - IVa ZR 26/ 81 - NJW 1983, 277 unter a).

BGB § 2270 Abs. 2

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