Rechtsprechung zu § 2087 BGB
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BGH, 07.07.2004 - IV ZR 135/03
Die Auslegung eines Testaments im Sinne einer Erbeinsetzung setzt nicht notwendig voraus, daß dem Erben dem Werte nach der größte Teil des Nachlasses verbleibt.
Weist der Erblasser den Abkömmlingen im Testament ihren gesetzlichen Pflichtteil zu und ist darin keine Erbeinsetzung zu sehen, steht noch nicht fest, ob die Abkömmlinge auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht beschränkt oder ob sie mit Vermächtnissen in Höhe ihrer Pflichtteilsquote bedacht werden sollten. Das hängt davon ab, ob der Erblasser die Abkömmlinge begünstigen oder ihnen nur belassen wollte, was er ihnen nach dem Gesetz nicht entziehen konnte.
Ein deutscher Erblasser kann durch ein gemäß § 2247 BGB gültiges eigenhändiges Testament wirksam auch über ein in Florida/ USA belegenes Grundstück verfügen, obwohl diese Testamentsform dort nicht zulässig ist, die USA nicht dem Haager Testamentsformübereinkommen beigetreten sind und für das dort belegene Grundstück im übrigen das Erbrecht Floridas gilt (Art. 3 Abs. 3 EGBGB).
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BGH, 19.01.2000 - IV ZR 157/98
Tatbestand: Die Kläger machen gegen die Beklagten als Erben ihres Vaters H. S. Schadensersatzansprüche aus dessen Tätigkeit als Testamentsvollstrecker geltend.
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BGH, 02.03.1999 - XI ZR 124/98
Zu den Anforderungen, die an den Beweis einer Auszahlung der auf der Grundlage des § 16 Finanzierungsverordnung (DDR) aufgenommenen Instandhaltungs- und Instandsetzungskredite zu stellen sind.
DDR: ZGB § 241; DDR: FinanzVO § 16
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BFH, 15.12.2004 - II R 75/01
Die in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 (2. Alternative) ErbStG vorgesehene Verteilung des Freibetrags "zu gleichen Teilen" ist nicht auf eine Verteilung "nach Köpfen" beschränkt, sondern umschreibt ein Aufteilungsprinzip, das auf die Aufteilung des gesamten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG außer Ansatz zu bleibenden Freibetrags gerichtet ist.
Ein bei der (ersten) Verteilung des Freibetrags "nach Köpfen" nicht verbrauchter Teil des Freibetrags ist zu gleichen Anteilen auf Erwerber zu verteilen, die noch Teile ihres durch § 13a ErbStG begünstigten Betriebsvermögens zu versteuern haben.
ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
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BGH, 19.07.2002 - V ZR 232/01
Der Anspruch des Übergebers aus einem, auf den Tod des Übernehmers befristeten Grundstücksübergabevertrag ist vormerkbar; dies gilt nicht, wenn der Anspruch unter der Bedingung steht, daß das Grundstück sich beim Tode des Übernehmers noch in dessen Vermögen befindet.
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BGH, 08.12.2000 - V ZR 489/99
a) Art. 237 § 1 EGBGB erfaßt unter dem Tatbestandsmerkmal der "sonstigen Überführung in Volkseigentum" auch rein faktische Vorgänge, falls diesen ein staatlicher Wille und nicht nur ein Versehen zugrunde lag.
b) Danach können in Ausnahmefällen auch Eigentumsumschreibungen aufgrund fehlerhafter Fiskuserbschaften Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen.
EGBGB Art. 237 § 1
