Rechtsprechung zu § 209 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
91

BGH, 23.10.2003 - IX ZR 270/02

a) Läßt sich ein Rechtsanwalt, der im Auftrag der Kaufvertragsparteien mit den Gläubigern des Verkäufers über die Ablösung von Grundpfandrechten aus dem Erlös des verkauften Grundstücks verhandeln soll, versprechen, daß ein nach der Ablösung der Gläubiger etwa übrig bleibender Kaufpreisrest ihm als Honorar zustehen soll, handelt es sich um ein unzulässiges Erfolgshonorar.

b) Hat der Mandant eines Rechtsanwalts ein unwirksam vereinbartes Erfolgshonorar bezahlt, ist dieser ungerechtfertigt bereichert nur insoweit, als das an ihn ausgezahlte Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt.

BRAO §§ 18, 49b Abs. 2; BGB §§ 209 Abs. 2 Nr. 3 a. F., 390 Satz 2 a. F., 812

Volltext bei lexetius.com

2
von
91

BGH, 16.09.1999 - VII ZR 385/98

Zur Unterbrechung der Verjährung durch den Antrag eines Prozeßstandschafters auf Erlaß eines Mahnbescheids.

BGB § 209 Abs. 2

Volltext bei lexetius.com

3
von
91

BGH, 23.03.1999 - VI ZR 101/98

a) Bei einer stillen Sicherungszession macht der Zedent die abgetretene Forderung grundsätzlich als Berechtigter geltend und führt damit die Unterbrechung der Verjährung herbei, auch wenn er die Abtretung nicht aufdeckt.

b) In einer späteren Umstellung des Klagantrages auf Zahlung an den Zessionar nach Offenlegung der Zession liegt keine Änderung des Streitgegenstandes.

BGB §§ 209, 398

Volltext bei lexetius.com

4
von
91

BGH, 21.02.2002 - IX ZR 127/00

a) Besteht das pflichtwidrige Verhalten eines Rechtsanwalts darin, daß er es im Prozeß, in dem gegen seinen Mandanten als Erben eine Nachlaßverbindlichkeit geltend gemacht wird, unterläßt, die Dürftigkeitseinrede zu erheben, so beginnt die Verjährung eines dadurch ausgelösten Schadensersatzanspruchs gegen ihn jedenfalls insoweit nicht bereits mit Erlaß des ersten Gerichtsurteils, als der Regreßanspruch sich aus erst später durch Klageerweiterung in den Prozeß eingeführten - weiteren - Forderungen gegen den Nachlaß ergibt.

b) Eine Streitverkündungsschrift muß das Rechtsverhältnis, aus dem sich der Anspruch des Dritten gegen den Streitverkündenden oder dessen Anspruch gegen jenen ergeben soll, unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau bezeichnen, daß der Dritte prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Eine Konkretisierung des Anspruchs der Höhe nach ist nicht erforderlich.

c) Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung tritt nicht ein, wenn und soweit auch vom Standpunkt der streitverkündenden Partei aus der der Streitverkündung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den Ausgang des Rechtsstreits nicht beeinflußt werden kann.

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 273; BRAO § 51 b

Volltext bei lexetius.com

5
von
91

BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

1. a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit. Im Gerichtsverfahren tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft als gesetzlicher Prozessstandschafter auf.

b) Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Sie kann von den einzelnen Wohnungseigentümern ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums geltend zu machen.

2. a) Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung des Anspruchs auf Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten auch dann, wenn - von der Sachbefugnis abgesehen - noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/ 87, BGHZ 104, 268, 273).

b) Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenvorschuss für die Beseitigung mehrerer Mängel kommt einem Mahnbescheid verjährungsunterbrechende Wirkung nur zu, wenn für den Antragsgegner erkennbar ist, wegen welcher einzelnen Mängel und in welcher jeweiligen Höhe Ansprüche gegen ihn erhoben werden.

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a. F., § 633 a. F.

Volltext bei lexetius.com

6
von
91

BGH, 07.05.2003 - IV ZR 121/02

Eine wiederholende Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie unerläßlich ist, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (im Anschluß an BGHZ 93, 287). Das ist nicht der Fall, wenn der Gläubiger eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs die Möglichkeit hat, die Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a. F. durch die Vornahme einer weiteren Vollstreckungshandlung (hier: Wechsel von der Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung) zu unterbrechen.

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 5 a. F.; ZPO §§ 256, 866

Volltext bei lexetius.com

7
von
91

BGH, 27.02.2003 - VII ZR 48/01

Die Zustellung eines Mahnbescheids unterbricht auch dann die Verjährung, wenn zur Zeit der Zustellung, von der Sachbefugnis abgesehen, noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

BGB §§ 209, 638 a. F.

Volltext bei lexetius.com

8
von
91

BGH, 10.10.2002 - III ZR 205/01

Stellt der Geschädigte in erster Instanz unter Angabe einer Größenordnung, die nicht zugleich eine Obergrenze enthält, einen unbezifferten Antrag zum Schmerzensgeld und ergibt sich aufgrund der angegebenen Größenordnung eine die Berufung rechtfertigende Beschwer, ist die Angabe einer höheren Größenordnung in der Berufungsinstanz nicht als eine Änderung des Streitgegenstands anzusehen, an die selbständige verjährungsrechtliche Folgen geknüpft werden könnten.

Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens durch einen Sozialhilfeempfänger.

BGB § 209 Abs. 1 i. d. F. bis 31. 12. 2001; BGB § 843 Abs. 1 erste Alt.; SGB X § 116 Abs. 1; BSHG § 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Volltext bei lexetius.com

9
von
91

BGH, 17.04.2002 - XII ZR 182/00

a) Ein schweizerischer Zahlungsbefehl steht einem deutschen Mahnbescheid hinsichtlich der verjährungsunterbrechenden Wirkung nach § 209 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. gleich.

b) Zur Frage des rückwirkenden Wegfalls der Verjährungsunterbrechung nach § 213 Satz 2 BGB a. F., wenn der Gläubiger das Schweizer Betreibungsverfahren nicht weiterverfolgt.

BGB §§ 209, 211 Abs. 2, 212 a, 213 a. F.

Volltext bei lexetius.com

10
von
91

BGH, 18.10.2000 - XII ZR 85/98

a) Zur Frage der Beendigung der Verjährungsunterbrechung, wenn das Gericht nach Abweisung der Klage gegen einen Streitgenossen das Ruhen des Verfahrens gegen den anderen Streitgenossen anordnet und dieser das Verfahren erst nach Beendigung eines Rechtsmittelverfahrens über das Teilurteil aufnimmt.

b) Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens stellt kein "Weiter-betreiben" des Prozesses im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB dar.

BGB §§ 209, 211, 225; ZPO § 485

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2 ... 10
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht