Rechtsprechung zu § 209 BGB
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BGH, 21.03.2000 - IX ZR 183/98
Die gegen einen Steuerberater allein mit dem Vorwurf erhobene Klage, er habe ein Steuervergütungsverfahren nachlässig geführt, unterbricht nicht die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs, der daraus abgeleitet wird, daß der Steuerberater die steuerliche Belastung nicht von vornherein neutralisiert habe.
Zur Antragsfrist für die Vergütung umsatzsteuerlicher Vorsteuerbelastungen in einem besonderen Verfahren.
StBerG § 68; BGB § 209 Abs. 1; UStDV a. F. § 61 Abs. 1 Satz 2; UStG 1996 § 18 Abs. 9 Satz 3
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BGH, 03.05.1999 - II ZR 119/98
a) Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Erhebung einer Schadenersatzklage gegen den früheren Geschäftsführer einer GmbH tritt auch dann ein, wenn der für die Begründetheit des Klagebegehrens erforderliche Beschluß der Gesellschafterversammlung noch nicht gefaßt ist.
b) Ein förmlich festgestellter, an Mängeln leidender, aber nicht nichtiger Gesellschafterbeschluß nach § 46 Nr. 8 GmbHG ist nicht nur vorläufig, sondern wird endgültig verbindlich, wenn er nicht entsprechend den aktienrechtlichen Vorschriften angefochten wird.
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BGH, 22.02.2006 - XII ZR 48/03
a) Auf einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen Um- und Rückbaukosten ist die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 a. F. BGB (jetzt § 548 BGB) analog anzuwenden, wenn es nicht wie vorgesehen zum Abschluss des Mietvertrages gekommen ist.
b) Hat in einem solchen Fall der potentielle Vermieter noch den unmittelbaren Besitz an der Sache, beginnt die Verjährungsfrist bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Vertragsverhandlungen der Parteien ihr tatsächliches Ende gefunden haben. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt der Schaden noch nicht beziffert werden kann, da die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht, um die Verjährung zu unterbrechen.
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BGH, 17.02.2006 - V ZR 236/03
1. Der Erbe, der ein Grundstück aus der Bodenreform vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 veräußert hat, braucht den hierfür erhaltenen Erlös auch insoweit nicht einem "Besserberechtigten" herauszugeben, als er dadurch Nachteile erlitten hat oder erleiden wird, dass er im Vertrauen auf den erhaltenen Erlös seinen Beruf aufgegeben hat und diesen nicht wieder aufnehmen kann.
2. Die Klage auf Herausgabe des Erlöses für ein Grundstück aus der Bodenreform gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB unterbricht auch die Verjährung eines Anspruchs, der gem. § 281 Abs. 1 BGB a. F. funktionell an die Stelle des Herausgabeanspruchs getreten ist.
EGBGB (1996) Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2; BGB §§ 209, 281 Abs. 1 a. F.
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BGH, 11.03.2004 - VII ZR 351/02
Die Zustellung an eine nicht vertretungsberechtigte Behörde unterbricht nicht die Verjährung.
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a. F.
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BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 63/01
Verjährung - Unterbrechung - Hemmung
Tatbestand: Die Klägerin verlangt Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für den Zeitraum Juli 1992 bis Dezember 1995. Außerdem streiten die Parteien über die Höhe von Zinsansprüchen.
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BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 297/01
Verjährung; Unterbrechung; Hemmung; "Höhere Gewalt" bei Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf Verfassungsbeschwerde
Die auf Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene - zunächst rechtskräftige - Abweisung einer Kündigungsschutzklage ist als solche keine "höhere Gewalt" i. S. d. § 203 Abs. 2 BGB a. F. Sie hemmt die Verjährungsfrist für vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängige Annahmeverzugsansprüche nicht, wenn der Kläger keinerlei Anstrengungen zur Wahrung der Verjährungsfrist unternommen hat, obwohl er dazu in der Lage war.
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BAG, 07.11.2007 - 5 AZR 910/06
Verjährung - unzulässige Rechtsausübung
Tatbestand: Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug.
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BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00
Die öffentliche Zustellung nach §§ 203 ff ZPO ist unwirksam, wenn die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung (§ 203 Abs. 1 ZPO) nicht vorgelegen haben und das die öffentliche Zustellung bewilligende Gericht dies hätte erkennen können (Abweichung von BGHZ 57, 108 und BGHZ 64, 5).
ZPO § 203
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BGH, 01.02.2007 - IX ZR 180/04
Der Lauf der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG wird seit 1. Januar 2002 durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt.
StBerG § 68; BGB § 203
