Rechtsprechung zu § 209 BGB
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BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 218/06
Eine Unterbrechung der Verjährung, die vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 eingetreten ist, setzt sich mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB als Hemmung der Verjährung fort, wenn sie aufgrund eines nach Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetretenen Umstands nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB anzuwendenden Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung als nicht erfolgt gilt.
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3
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BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R
Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist für den Erlass von Honorarberichtigungsbescheiden durch Bescheide im Rahmen der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung
Tatbestand: Umstritten sind Honorarrichtigstellungen für die Quartale III/ 1997 bis I/ 1998.
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BGH, 08.06.2004 - X ZR 283/02
Ein Wirtschaftsprüfer, der einem Kapitalanleger wegen Prüfung des Werbeprospekts als sogenannter Garant aus Prospekthaftung Schadensersatz schuldet, kann auch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haften (Anspruchsgrundlagenkonkurrenz).
Haftet ein Wirtschaftsprüfer sowohl als Garant aus Prospekthaftung als auch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, so verjährt letzterer Anspruch nach den für die vertragliche Haftung des Wirtschaftsprüfers geltenden Regeln (bis zum 31. 12. 2003 § 51 a WPO, jetzt § 195 BGB).
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BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 735/00
Annahmeverzug - Ausschlußfrist - Verfassungsbeschwerde
Tatbestand: Die Klägerin macht Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für die Monate Februar 1994 bis April 1997 geltend. Außerdem verlangt sie eine Abfindung aus einem Sozialplan.
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BGH, 09.01.2001 - VI ZR 119/00
Die primäre Tilgungsreihenfolge im Sinne des § 2 BeitragszahlungsVO richtet sich - falls keine abweichende Bestimmung getroffen wird - nach der dort genannten Reihenfolge der Schuldenarten, so daß nachrangige Schuldenarten wie Säumniszuschläge - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit - erst dann zur Tilgung gelangen können, wenn alle vorrangigen Schuldenarten wie Auslagen der Einzugsstelle und Gesamtsozialversicherungsbeiträge vollständig getilgt sind.
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266 a Abs. 1; BeitragszahlungsVO § 2
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BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99
Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft hergeleitet wird, wenn ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden ist, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen (Fortführung von BGHZ 122, 317).
BGB §§ 839 H, 852
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BGH, 16.06.2000 - LwZR 13/99
Die Abwicklungsbefugnis nach § 51 LwAnpG umfaßt nicht die Berechtigung, auf Forderungen aus dem Kreispachtverhältnis zu verzichten.
Der Streitverkündung kommt eine verjährungsunterbrechende Wirkung nur zu, wenn in ihr der Grund der Streitverkündung angegeben wurde. Werden statt dessen lediglich Kopien von Schriftsätzen des Prozesses beigefügt, so genügt dies den Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn sich daraus nicht klar und eindeutig ergibt, weshalb im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen den Streitverkündeten in Betracht kommen sollen.
LwAnpG § 51; ZPO § 73 Satz 1
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BGH, 12.10.1999 - VI ZR 19/99
§ 211 Abs. 2 BGB ist nur anwendbar, wenn die Parteien ohne triftigen Grund untätig bleiben. Ein "triftiger Grund" ist nicht nur ein rechtlich zwingender Grund, vielmehr kann er auch vorliegen, wenn eine Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits prozeßwirtschaftlich vernünftig erscheint.
BGB § 211 Abs. 2
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BGH, 28.09.1999 - VI ZR 195/98
a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Verjährungsunterbrechung gemäß § 211 Abs. 2 BGB dadurch endet, daß der Prozeß (hinsichtlich eines bestimmten Teilantrags) nicht weiter betrieben wird.
b) Der bei einem Unfallereignis Verletzte kann, auch wenn er einen allgemein auf die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des beklagten Schädigers gerichteten Klageantrag gestellt und zugesprochen erhalten hat, daneben ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO für einen auf Ersatz einer bestimmten Schadensposition gerichteten speziellen Feststellungsantrag haben.
