Rechtsprechung zu § 209 BGB
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BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

a) Zu den Voraussetzungen der Kenntnis des Geschädigten im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen.

b) Als ladungsfähige Anschrift des Beklagten in der Klageschrift kann auch die Angabe seiner Arbeitsstelle genügen, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, daß von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen (hier: Bezeichnung der beklagten Krankenhausärzte im Arzthaftungsprozeß mit Namen und ärztlicher Funktion in einer bestimmten medizinischen Abteilung des Krankenhauses).

BGB § 852; ZPO § 270

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BGH, 24.10.2000 - XI ZR 273/99

a) Dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis ist es untersagt, seine Kunden darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihnen eine Forderung zusteht.

b) Inkassounternehmen dürfen fremde Forderungen, die sie im Rahmen erlaubter Tätigkeit erworben haben, im eigenen Namen unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend machen.

c) Auch einer als solcher gängigen Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände des Vertragsschlusses eine Überraschungswirkung zukommen.

d) Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsen sind nicht den Zinsansprüchen i. S. d. § 197 BGB gleichzustellen. Sie verjähren nur dann in 4 Jahren, wenn sie "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" darstellen.

BGB §§ 197, 812; AGBG § 3; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5

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BGH, 20.10.2000 - V ZR 194/99

1. Das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I, 134) enthielt eine Regelungslücke, die der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland schließen konnte (Bestätigung von BGHZ 140, 223, 231 ff).

2. Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 schieden die Grundstücke vor dem 16. März 1990 verstorbener Begünstigter aus der Bodenreform aus deren Nachlaß aus.

3. Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 EGBGB i. d. F. des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes bestimmte Frist von vier Monaten begann für Vormerkungen, die nach Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB i. d. F. des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes bis zum Ablauf des 31. Mai 1994 eingetragen worden sind, am 1. Juni 1994.

4. Um das Erlöschen der Vormerkung zu verhindern, mußte die Erhebung der Klage nicht innerhalb der Frist von vier Monaten ab Eintragung der Vormerkung bzw. Inkrafttreten von Art. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB von dem Vormerkungsberechtigten dem Grundbuchamt nachgewiesen werden.

EGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2, Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1

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BGH, 17.10.2000 - XI ZR 312/99

a) Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem mehrere Forderungen geltend gemacht werden, hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn die Forderungen hinreichend individualisiert worden sind.

b) Ein rechtsfehlerhaft erlassener, nicht individualisierter Mahnbescheid unterbricht die Verjährung auch dann nicht, wenn die Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird.

§§ 690, 691 ZPO

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75
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BGH, 21.09.2000 - III ZR 325/99

a) Rückwirkend erhöhte Pachtzinsen können nicht nur, wie vom Wortlaut der Überleitungsbestimmung nahegelegt wird, ausschließlich ab dem der Rechtshängigkeit folgenden Monat verlangt werden. In verfassungskonformer Auslegung werden auch vor der Rechtshängigkeit liegende Pachtzeiträume erfaßt, wenn sie Streitgegenstand waren und zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Pachtzinsforderung noch nicht verjährt war.

b) Auch ohne förmliche Klageerweiterung (en) können für nach der streitgegenständlich gemachten Pachtzeit liegende Zeiträume erhöhte Pachtzinsen verlangt werden, wenn die Klageerweiterung deshalb unterblieben ist, weil der Pächter auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.

BKleingÄndG Art. 3 Satz 1 Nr. 1

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BGH, 20.07.2000 - III ZR 64/99

Zu den Voraussetzungen, unter denen sich aus den Ermittlungspflichten des Arztes des Gesundheitsamts, gegenüber dem der Verdacht auf eine Impfschädigung geäußert wird, eine Pflicht zur Belehrung ergeben kann, daß es zur Anerkennung eines Impfschadens einer hierauf gerichteten Antragstellung bedarf.

BGB § 839 Fc

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BGH, 18.07.2000 - X ZR 62/98

a) Der aus der Tilgung einer Schuld erwachsene Bereicherungsanspruch unterliegt der für diese Schuld geltenden Verjährungsfrist; denn der Schuldner ist durch die Tilgung nur in dem Umfang bereichert, in dem die ursprüngliche Schuld bestanden hat.

b) Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher von unter Verstoß gegen § 1 AÜG überlassenen Arbeitnehmern besteht kein Gesamtschuldverhältnis; ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB ist infolgedessen ausgeschlossen.

BGB §§ 812 Abs. 1, 267, 421, 426; AÜG § 1

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BGH, 06.07.2000 - IX ZR 88/98

Zur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge.

BNotO § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1

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BGH, 06.07.2000 - IX ZR 210/99

Hat ein Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung als eine selbständige gebührenrechtliche Angelegenheit in einem Zuge erledigt, so beträgt die Rahmenvergütung 12 Monatsgebühren gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV.

Hat der Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung in vierteljährlichen Abschnitten als vier selbständige gebührenrechtliche Angelegenheiten erledigt, so beträgt die Rahmenvergütung für jede dieser Angelegenheiten drei Monatsgebühren gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV.

StBGebV - §§ 11, 33 Abs. 1

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80
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BGH, 06.07.2000 - IX ZR 206/99

Der Aufwendungsersatzanspruch, den eine Bank infolge ihrer Inanspruchnahme aus einer aufgrund eines Avalkredits übernommenen Bürgschaft gegen den Kunden erwirbt, unterliegt grundsätzlich der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BGB.

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7

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