Rechtsprechung zu § 209 BGB
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BGH, 29.05.2000 - II ZR 118/98
§ 31 Abs. 1 GmbHG setzt ausschließlich die Verletzung des § 30 Abs. 1 GmbHG voraus und ordnet generell die Erstattung der unter Verstoß gegen diese Kapitalerhaltungsvorschrift erbrachten Leistungen an.
Ein einmal wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 GmbHG entstandener Erstattungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG entfällt daher nicht von Gesetzes wegen, wenn das Gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweit bis zur Höhe der Stammkapitalziffer nachhaltig wiederhergestellt ist (Aufgabe von BGH, Urteil vom 11. Mai 1987 - II ZR 226/ 86, ZIP 1987, 1113).
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BGH, 20.04.2000 - VII ZR 116/99
Der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende Zeitraum wird nicht auf den Zeitraum angerechnet, der im Zusammenhang mit der Frage maßgeblich ist, ob die Zustellung einer Klage trotz einer von dem Kläger zu vertretenden Verzögerung noch demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt ist.
ZPO § 270 Abs. 3
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BAG, 21.03.2000 - 3 AZR 72/99
Ausschlußfrist für die Anmeldung von Versorgungsansprüchen oder -anwartschaften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG)
1. Der PSV hat die dem Berechtigten zustehenden Versorgungsansprüche oder -anwartschaften schriftlich mitzuteilen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Unterbleibt die Mitteilung, so sind nicht nur Ansprüche, sondern auch Anwartschaften spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall anzumelden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BetrAVG). Auf den Eintritt des Versorgungsfalles kommt es nicht an.
2. Hat der Berechtigte einen Anwartschaftsausweis erhalten, ist der PSV nur durch die Verjährungsvorschriften (§ 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB) vor der Geltendmachung von Ansprüchen für lange zurückliegende Zeiträume geschützt.
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BGH, 14.02.2000 - II ZR 215/98
Grundlage des Regreßanspruchs der Treuhandanstalt/ Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TreuhG ist das zwischen ihr und dem vorläufigen Geschäftsführer durch dessen Berufung begründete Sonderrechtsverhältnis, auf das die besonderen Vorschriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere die Haftungsvorschriften, entsprechend anzuwenden sind.
Die Verjährungsfrist für derartige Regreßansprüche beträgt entsprechend § 43 Abs. 4 GmbHG fünf Jahre.
TreuhG § 16 Abs. 2 Satz 3; GmbHG § 43 Abs. 4
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BGH, 09.02.2000 - XII ZR 202/97
Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten u. a. wegen Forderungen aus einem Geschäftsraummietverhältnis in Anspruch.
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BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99
a) Zum Beginn der Verjährung im Sinne des § 51 b BRAO bei Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG.
b) Der Rechtsanwalt, der seinen Auftraggeber pflichtwidrig nicht auf einen möglichen Regreßanspruch und dessen Verjährung hingewiesen hat, muß beweisen, daß der Mandant nicht belehrungsbedürftig war.
c) Zur haftungsausfüllenden Kausalität für einen Regreßanspruch gegen einen Rechtsanwalt, der die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG versäumt hat.
BGB § 675; BRAO § 51 b
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BGH, 30.11.1999 - VI ZR 207/98
Die urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage in einem anderen Verfahren ermöglicht regelmäßig auch dann keine verfahrensrechtlich zulässige Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, wenn sich in der Akte des anderen Verfahrens Vermerke über die Umstände der seinerzeitigen Vernehmung finden.
Zu den Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung des mit Mahnbescheidsantrag geltend gemachten Anspruchs.
ZPO §§ 286 B, G; 690, 693
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BGH, 21.10.1999 - III ZR 319/98
a) Ein nach den Bewirtschaftungsvorschriften der ehemaligen DDR in die sog. Sicherungsverwaltung überführtes Privatgrundstück unterfiel nicht dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (Bestätigung von BGHZ 128, 173).
b) Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein solches Grundstück im "treuhänderischen Auftrag" der Kommune in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.
c) Dieser Kostenerstattungsanspruch, der der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BGB unterliegt, wurde sofort fällig.
BGB §§ 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7, 677, 683 Satz 1, 670; VermG § 11 a
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BGH, 15.07.1999 - I ZR 96/97
Die in § 15 Abs. 1 GüKUMT enthaltene Regelung, wonach die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen des GüKUMT auf alle Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung Anwendung finden, führt nicht zu einer Beschränkung von außervertraglichen Ansprüchen des Auftraggebers gegen den Frachtführer aus unerlaubter Handlung, da die genannte Bestimmung für eine derartige Beschränkung keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) hat und deshalb insoweit nichtig ist.
VO TSU Nr. 3/ 83 GüKUMT § 15 Abs. 1 a. F.
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BGH, 27.05.1999 - VII ZR 24/98
Ist ein Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids, der am letzten Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist bei Gericht eingeht, unvollständig und wird er vom Antragsteller auf Zwischenverfügung des Rechtspflegers ergänzt, so ist die Zustellung des Mahnbescheids 14 Tage nach Zugang der Zwischenverfügung als "demnächst" i. S. v. § 693 Abs. 2 ZPO anzusehen.
Wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, das Berufungsgericht dagegen den eingeklagten Anspruch für unverjährt hält, so darf es die Sache nicht wegen des Grundes des Anspruchs in den ersten Rechtszug zurückverweisen (Bestätigung der st. Rspr. des BGH, z. B. Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR 84/ 67, BGHZ 50, 25).
