Rechtsprechung zu § 2095 BGB
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BGH, 27.10.2004 - IV ZR 174/03

Anteile von Miterben, die aus einer fortbestehenden Erbengemeinschaft durch Teilauseinandersetzung ausscheiden, wachsen den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an (Bestätigung von BGHZ 138, 8, 11).

BGB § 2042

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