Rechtsprechung zu § 2096 BGB
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BGH, 20.02.2008 - IV ZR 32/06

Ein Zuwendungsverzicht kann (ebenso wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erblasser den Rechtszustand vor dem Verzicht durch Verfügung von Todes wegen nicht vollständig wiederherstellen könnte.

BGB §§ 2352, 2351

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