Rechtsprechung zu § 2108 BGB
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BGH, 13.10.2000 - V ZR 451/98

Sind Erben hinsichtlich eines Gesamthandanteils zusätzlich Nacherben, so kann bei einer Erbauseinandersetzung zwischen ihnen und dem Vorerben, der auf den Vorerben übertragene Nachlaßgegenstand mit Mitteln der Erbschaft im Sinne des § 2111 Abs. 1 BGB erworben worden sein (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urt. v. 3. Dezember 1958, V ZR 98/ 57, LM § 242 [Ca] Nr. 13; BGHZ 40, 115, 122 f).

BGB § 2111 Abs. 1

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