Rechtsprechung zu § 2111 BGB
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BGH, 13.10.2000 - V ZR 451/98
Sind Erben hinsichtlich eines Gesamthandanteils zusätzlich Nacherben, so kann bei einer Erbauseinandersetzung zwischen ihnen und dem Vorerben, der auf den Vorerben übertragene Nachlaßgegenstand mit Mitteln der Erbschaft im Sinne des § 2111 Abs. 1 BGB erworben worden sein (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urt. v. 3. Dezember 1958, V ZR 98/ 57, LM § 242 [Ca] Nr. 13; BGHZ 40, 115, 122 f).
BGB § 2111 Abs. 1
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BFH, 24.05.2000 - II R 62/97
Gründe: I. Der Kaufmann A war als Kommanditist am Festkapital der A GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Er wurde im Jahr 1982 aufgrund Testaments von der Mutter der Beigeladenen, B, zu 1/ 2 als Vorerbin beerbt. Nacherbin sollte u. a. die Beigeladene werden. Im Jahr 1987 wurde eine Entnahme der ...
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BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 330/03
Vereinigen sich die Bruchteile eines Erbbaurechts in der Hand eines Inhabers, ist die Teilungsversteigerung zulässig, wenn ein Bruchteil dem Inhaber als Vorerben zusteht.
ZVG § 180 Abs. 1
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