Rechtsprechung zu § 2111 BGB
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BGH, 13.10.2000 - V ZR 451/98

Sind Erben hinsichtlich eines Gesamthandanteils zusätzlich Nacherben, so kann bei einer Erbauseinandersetzung zwischen ihnen und dem Vorerben, der auf den Vorerben übertragene Nachlaßgegenstand mit Mitteln der Erbschaft im Sinne des § 2111 Abs. 1 BGB erworben worden sein (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urt. v. 3. Dezember 1958, V ZR 98/ 57, LM § 242 [Ca] Nr. 13; BGHZ 40, 115, 122 f).

BGB § 2111 Abs. 1

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BFH, 24.05.2000 - II R 62/97

Gründe: I. Der Kaufmann A war als Kommanditist am Festkapital der A GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Er wurde im Jahr 1982 aufgrund Testaments von der Mutter der Beigeladenen, B, zu 1/ 2 als Vorerbin beerbt. Nacherbin sollte u. a. die Beigeladene werden. Im Jahr 1987 wurde eine Entnahme der ...

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BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 330/03

Vereinigen sich die Bruchteile eines Erbbaurechts in der Hand eines Inhabers, ist die Teilungsversteigerung zulässig, wenn ein Bruchteil dem Inhaber als Vorerben zusteht.

ZVG § 180 Abs. 1

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BGH, 26.09.2001 - IV ZR 198/00

Nimmt die als Vorerbin eingesetzte Ehefrau des Erblassers ihr Pflichtteilsrecht nicht in Anspruch (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB), liegt darin keine Schenkung zugunsten des Nacherben, die Pflichtteilsergänzungsansprüche nach der Ehefrau begründen könnte.

BGB § 2325 Abs. 1

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