Rechtsprechung zu § 2120 BGB
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BGH, 07.07.2004 - IV ZR 140/03

1. Die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision muß nicht erst innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist (durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde oder durch davon unabhängige, auch zusätzliche Ausführungen) begründet werden. Vielmehr kann eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügende Revisionsbegründung auch schon vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist, z. B. in dem Schriftsatz gegeben werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird. In diesem Fall beginnt die Frist für eine Anschlußrevision mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses.

2. a) Grundpfandrechte, mit denen schon der Erblasser Nachlaßgrundstücke belastet hatte, stellen stets außerordentliche, auf den Stammwert von Erbschaftsgegenständen gelegte Lasten dar, auch wenn sie langfristig zu tilgen sind.

b) Der Erblasser kann den Vorerben jedoch im Wege eines Vermächtnisses zugunsten des Nacherben verpflichten, die Grundpfandrechte aus den an sich dem Vorerben zustehenden Nutzungen der Erbschaft zu tilgen mit der Folge, daß Erstattungsansprüche aus § 2124 Abs. 2 BGB insoweit nicht geltend gemacht werden können.

ZPO § 544 Abs. 6 Satz 3, § 551 Abs. 3 Satz 2; BGB § 2124 Abs. 2, § 2126

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BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04

1. Zu den mitwirkungspflichtigen Verwaltungsmaßregeln gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB zählen grundsätzlich auch Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände.

2. Die Beurteilung, ob eine Veränderung wesentlich i. S. von §§ 745 Abs. 3 Satz 1, 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, richtet sich nach dem gesamten Nachlass und nicht den einzelnen davon betroffenen Nachlassgegenständen.

3. In der bloßen Umstrukturierung des Nachlasses durch die mit dem Verkauf eines Nachlassgrundstückes verbundene Verschiebung des Verhältnisses von Grundzu Barvermögen liegt allein noch keine wesentliche Veränderung des Gesamtnachlasses.

BGB §§ 2038 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1; 745 Abs. 3 Satz 1

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BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 330/03

Vereinigen sich die Bruchteile eines Erbbaurechts in der Hand eines Inhabers, ist die Teilungsversteigerung zulässig, wenn ein Bruchteil dem Inhaber als Vorerben zusteht.

ZVG § 180 Abs. 1

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