Rechtsprechung zu § 215 BGB
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BGH, 21.02.2002 - IX ZR 127/00

a) Besteht das pflichtwidrige Verhalten eines Rechtsanwalts darin, daß er es im Prozeß, in dem gegen seinen Mandanten als Erben eine Nachlaßverbindlichkeit geltend gemacht wird, unterläßt, die Dürftigkeitseinrede zu erheben, so beginnt die Verjährung eines dadurch ausgelösten Schadensersatzanspruchs gegen ihn jedenfalls insoweit nicht bereits mit Erlaß des ersten Gerichtsurteils, als der Regreßanspruch sich aus erst später durch Klageerweiterung in den Prozeß eingeführten - weiteren - Forderungen gegen den Nachlaß ergibt.

b) Eine Streitverkündungsschrift muß das Rechtsverhältnis, aus dem sich der Anspruch des Dritten gegen den Streitverkündenden oder dessen Anspruch gegen jenen ergeben soll, unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau bezeichnen, daß der Dritte prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Eine Konkretisierung des Anspruchs der Höhe nach ist nicht erforderlich.

c) Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung tritt nicht ein, wenn und soweit auch vom Standpunkt der streitverkündenden Partei aus der der Streitverkündung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den Ausgang des Rechtsstreits nicht beeinflußt werden kann.

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 273; BRAO § 51 b

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BGH, 22.04.1999 - IX ZR 364/98

a) Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann auch darauf gestützt werden, daß die Versäumung nicht schuldhaft gewesen sei. Die Verschuldensfrage ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

b) Zur Darlegungslast einer durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei, die das Verschulden an der Versäumung eines Verhandlungstermins durch die Nichteinhaltung eines Anwaltsbrauchs ausräumen will, ein Versäumnisurteil erst nach telefonischer Rückfrage im Büro des Rechtsanwalts der säumigen Partei zu beantragen.

c) Hat der Kläger ein erstes Versäumnisurteil erwirkt und beruft sich der Beklagte in dem Einspruchsschriftsatz auf Verjährung, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Kläger den Inhalt eines Erwiderungsschriftsatzes, mit dem er die Erhebung der Verjährungseinrede vorträgt, zum Gegenstand der einseitigen mündlichen Verhandlung vor Erlaß des zweiten Versäumnisurteils machen will.

ZPO § 137, § 345, § 513 Abs. 2

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