Rechtsprechung zu § 2154 BGB
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BFH, 06.06.2001 - II R 14/00
Ein Wahlvermächtnis, bei dem das Wahlrecht dem Bedachten zusteht, richtet sich bereits vom Erbfall an ausschließlich auf den Gegenstand, für den sich der Bedachte entscheidet. Allein dieser Gegenstand ist nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalls gemäß § 12 ErbStG zu bewerten. Betrifft die Wahl ein Kaufrechtsvermächtnis, gelten die Grundsätze des BFH-Urteils vom 6. Juni 2001 II R 76/ 99 (BStBl II, 2001, 605).
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 12; BGB § 262, § 263 Abs. 2, § 2154
