Rechtsprechung zu § 217 BGB
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BGH, 06.07.2000 - IX ZR 210/99
Hat ein Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung als eine selbständige gebührenrechtliche Angelegenheit in einem Zuge erledigt, so beträgt die Rahmenvergütung 12 Monatsgebühren gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV.
Hat der Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung in vierteljährlichen Abschnitten als vier selbständige gebührenrechtliche Angelegenheiten erledigt, so beträgt die Rahmenvergütung für jede dieser Angelegenheiten drei Monatsgebühren gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV.
StBGebV - §§ 11, 33 Abs. 1
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BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 4/99
Insolvenzschutz bei vertraglicher Unverfallbarkeit
Für den Insolvenzschutz eines Versorgungsanwärters reicht eine lediglich arbeitsvertragliche Unverfallbarkeit nicht aus. Bei rechtlichen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses muß die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 BetrAVG neu erworben werden. Auf den Grund und die Dauer der Unterbrechung kommt es nicht an.
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BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99
a) Zum Beginn der Verjährung im Sinne des § 51 b BRAO bei Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG.
b) Der Rechtsanwalt, der seinen Auftraggeber pflichtwidrig nicht auf einen möglichen Regreßanspruch und dessen Verjährung hingewiesen hat, muß beweisen, daß der Mandant nicht belehrungsbedürftig war.
c) Zur haftungsausfüllenden Kausalität für einen Regreßanspruch gegen einen Rechtsanwalt, der die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG versäumt hat.
BGB § 675; BRAO § 51 b
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BSG, 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R
Krankenhausbehandlung - Vergütungsanspruch - Krankenhaus - Krankenkasse - vierjährige Verjährungsfrist - vorbehaltlose Kostenübernahmeerklärung - Anerkenntnis - Unterbrechung der Frist
1. Für den Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine gesetzliche Krankenkasse wegen stationärer Behandlung eines Versicherten gilt die vierjährige Verjährungsfrist nach § 45 SGB 1.
2. Die vorbehaltlose Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse unterbricht als Anerkenntnis den Lauf dieser Frist.
