Rechtsprechung zu § 218 BGB
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BGH, 05.03.2002 - VI ZR 442/00
Die Zielsetzung der in § 116 Abs. 1 SGB X und § 2 BSHG normierten Grundsätze und die in der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung gebieten es, dem Ersatzpflichtigen gegenüber dem Sozialhilfeträger für die Verjährung keine günstigere Rechtsposition zukommen zu lassen als gegenüber dem Geschädigten, der über die Schadensersatzansprüche ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erwirkt hat.
SGB X § 116 Abs. 1; BGB § 218 a. F.
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BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01
Ein Abfindungsvergleich, in dem eindeutig die Einstellung des Kfz-Haftpflicht-versicherers zum Ausdruck kommt, daß die Schadensregulierung endgültig abgeschlossen ist, beendet die Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch für die in diesem Vergleich vorbehaltenen Ansprüche auf Ersatz erst in der Zukunft möglicher materieller Schäden, soweit diese von der Anspruchsanmeldung umfaßt sind.
PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3
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BGH, 17.05.2001 - I ZR 189/99 - Feststellungsinteresse II
Das für eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse entfällt im Wettbewerbsrecht - wie im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht überhaupt - in der Regel nicht schon dadurch, daß der Kläger im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen könnte (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 3. 11. 1959 - I ZR 120/ 58, GRUR 1960, 193, 196 = WRP 1960, 13 - Frachtenrückvergütung; Urt. v. 19. 11. 1971 - I ZR 72/ 70, GRUR 1972, 180, 183 = WRP 1972, 309 - Cheri).
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BGH, 08.12.1998 - VI ZR 318/97
a) Die auf den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung auflösend bedingt übergegangenen Schadensersatzansprüche fallen bei Beendigung der Mitgliedschaft des Unfallgeschädigten auf diesen zurück. Der in einem Abfindungsvergleich zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Haftpflichtversicherer enthaltene Erlaß der Ersatzansprüche ist gegenüber dem Geschädigten unwirksam, soweit dessen Rechte dadurch vereitelt oder beeinträchtigt werden.
b) Die Hemmung der Verjährung endet gemäß § 3 Nr. 3 PflVG, auch wenn kein schriftlicher Bescheid des Versicherers vorliegt, mit dem Abschluß eines Abfindungsvergleichs, durch den die Ansprüche endgültig erledigt werden sollen.
BGB § 158 Abs. 2, § 161 Abs. 2, § 852; PflVG 1965 § 3 Nr. 3 Satz 2 und 3
