Rechtsprechung zu § 2206 BGB
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BFH, 05.06.2008 - IV R 76/05
Das Handeln eines Testamentsvollstreckers (hier: Dauervollstreckung) ist den Erben auch im Rahmen der Beurteilung der personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen zuzurechnen.
EStG § 15; BGB § 2209
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BGH, 11.05.2006 - IX ZR 42/05
a) Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse.
b) Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen können.
c) Der gegen den Erben wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu führende Rechtsstreit ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Ein infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochener Prozess gegen den Erben ist gegen den Insolvenzverwalter aufzunehmen.
d) Die Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Zahlung wegen eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Schuldner ist auf den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass zu beschränken.
e) Bei Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Schuldner in voller Höhe zur Tabelle angemeldet und durch Urteil festgestellt werden.
BGB §§ 2213, 2214; InsO §§ 35, 36, 38, 52, 83, 86 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 240
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BGH, 11.11.2004 - I ZR 213/01 - Testamentsvollstreckung durch Banken
Da die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist, kann eine Bank, ohne gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. mit Art. 1 § 1 RBerG zu verstoßen, für die Übernahme von Testamentsvollstrekkungen werben.
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BGH, 11.11.2004 - I ZR 182/02 - Testamentsvollstreckung durch Steuerberater
a) Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften i. S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln.
b) Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ist keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG.
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BGH, 05.10.2000 - III ZR 240/99
Ein Testamentsvollstrecker, der in Ausübung seines Amtes ein Nachlaßgrundstück veräußert, kann gegenüber dem Käufer dieses Grundstücks keine Maklertätigkeit entfalten. Dem Testamentsvollstrecker kann jedoch in einem solchen Falle eine von Maklerdiensten unabhängige Vergütung zustehen. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn der Käufer ein Provisionsversprechen in Kenntnis des Umstandes abgibt, daß der andere Teil zum Testamentsvollstrecker bestellt worden ist und in dieser Eigenschaft den Verkauf des Grundstücks betreibt.
BGB § 652
