Rechtsprechung zu § 2269 BGB
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BFH, 08.08.2000 - II R 40/98

Der Erwerb des Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments i. S. des § 2269 Abs. 1 BGB (sog. Berliner Testament) auf Grund eines Anspruchs nach § 2287 BGB gegen den vom letztversterbenden Ehegatten in der Absicht Beschenkten, den Schlusserben zu benachteiligen, unterliegt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG 1974 der Erbschaftsteuer.

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 7; BGB § 1941 Abs. 2, § 2265, § 2269, § 2287

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BGH, 12.07.2006 - IV ZR 298/03

Bei einem Berliner Testament mit Verwirkungsklausel (Pflichtteilsklausel) kann der Eintritt der auflösenden Bedingung grundsätzlich auch nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten, nach Annahme der Schlusserbschaft und nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Erstverstorbenen herbeigeführt werden.

BGB §§ 2269 Abs. 1, 2075, 2084

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BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 11.02

Rückgabeanspruch; Abtretung; Vorerbe; Nacherbe; Schlusserbe; Verfügungsbeschränkung; Vermögenswert; Eigentum; Anwartschaftsrecht; dingliches Recht; Treuhand; Treugeber; Treuhänder; Eigentumsverschaffungsanspruch; Vollmacht, Auflassungs-.

Die Rechtsposition des als "Westerwerbers" geltenden Treugebers ist auch dann kein restitutionsfähiger Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG, wenn ihm der Treuhänder hinsichtlich des in der DDR belegenen Grundstücks (Treuguts) eine Auflassungsvollmacht für ein Insichgeschäft erteilt hatte.

VermG § 2 Abs. 2 Satz 1; § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2; BGB §§ 2110 ff.

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BGH, 26.09.2001 - IV ZR 198/00

Nimmt die als Vorerbin eingesetzte Ehefrau des Erblassers ihr Pflichtteilsrecht nicht in Anspruch (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB), liegt darin keine Schenkung zugunsten des Nacherben, die Pflichtteilsergänzungsansprüche nach der Ehefrau begründen könnte.

BGB § 2325 Abs. 1

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