Rechtsprechung zu § 2296 BGB
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BGH, 07.07.2004 - IV ZR 187/03

Über § 2268 Abs. 2 BGB fortgeltende wechselbezügliche Verfügungen behalten auch nach Scheidung der Ehe ihre Wechselbezüglichkeit und können nicht gemäß § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB durch einseitige Verfügung von Todes wegen aufgehoben werden.

BGB § 2268 Abs. 2, § 2271 Abs. 1 Satz 2

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