Rechtsprechung zu § 2307 BGB
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BGH, 18.10.2000 - IV ZR 99/99
1. Ein Pflichtteilsberechtigter, der vom Erben den Pflichtteil aus dem vollen Wert des Nachlasses erhalten hat, braucht sich diese Zahlung auch nicht teilweise auf ein Nachvermächtnis anrechnen zu lassen, das nicht vom Erben, sondern von den Rechtsnachfolgern der Vorvermächtnisnehmerin zu erfüllen ist.
2. Das Nachvermächtnis kann erst nach dem Erbfall, aber schon vor Eintritt des Nachvermächtnisfalles ausgeschlagen werden.
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BGH, 26.09.2001 - IV ZR 298/98
Zur Auslegung eines auf den Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten ausgesetzten Vermächtnisses im Hinblick auf eine Anrechnung des nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten vom Bedachten empfangenen Pflichtteils.
BGB § 2084
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BGH, 27.06.2001 - IV ZR 120/00
a) Durch Vermächtnis kann ein Anspruch gegen den Beschwerten auch in der Weise begründet werden, daß der Bedachte die Leistung nur fordern kann, wenn er die vom Erblasser vorgesehene Gegenleistung anbietet (Ankaufsrecht).
b) Ein solcher Anspruch kann, auch wenn er von weiteren Voraussetzungen in der Person des Beschwerten und anderer Beteiligter abhängt, durch Vormerkung gesichert werden.
