Rechtsprechung zu § 2309 BGB
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BFH, 26.11.2003 - X R 11/01

Wiederkehrende Leistungen (Renten und dauernde Lasten), die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, können nur dann - unter weiteren Voraussetzungen - als Sonderausgaben des Erben i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar sein, wenn der Empfänger der Bezüge zum sog. Generationennachfolge-Verbund gehört. Dieser umfasst grundsätzlich nur gegenüber dem Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 Nr. 1 und 2

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