Rechtsprechung zu § 231 BGB
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BGH, 01.03.2005 - VI ZR 101/04
a) Die durch die Anzeige des Schadensfalls nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR eingetretene Hemmung der Verjährung endete grundsätzlich mit Ablauf des 2. Oktober 1990.
b) Auf den Ausgleichsanspruch des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR ist ab dem 3. Oktober 1990 unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder außervertraglicher Anspruch grundsätzlich die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a. F. anzuwenden.
c) Bei der nach Art. 231 § 6 Abs. 2 BGB gebotenen Vergleichsberechnung ist die Prüfung der Verjährung nach den Vorschriften des ZGB-DDR nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn eine bereits begonnene Hem- mung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus fortdauerte.
BGB a. F. §§ 852, 208; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1, 2; ZGB-DDR § 338 Abs. 3, § 474 Abs. 1 Nr. 3, § 477 Abs. 1 Nr. 6
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BGH, 01.10.2003 - VIII ZR 326/02
Ein Berufungsurteil, das in einem Verfahren ergeht, für das gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung weitergelten, muß nach § 543 Abs. 2 ZPO a. F. auch dann einen Tatbestand enthalten, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zuläßt, diese Entscheidung aber der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt.
ZPO a. F. § 543 Abs. 2
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BGH, 07.07.2000 - V ZR 287/99
Der Herausgabeanspruch des eingetragenen Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer unterliegt auch nach dem Zivilgesetzbuch nicht der Verjährung.
Die Verjährung des Anspruchs der Miterben wegen einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums beginnt nicht, bevor nicht jeder Miterbe Kenntnis vom Entstehen des Anspruchs hat.
DDR: ZGB § 400, § 475 Nr. 2 Satz 1, § 479 Abs. 1 Satz 1
