Rechtsprechung zu § 2313 BGB
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BGH, 28.04.2004 - IV ZR 85/03

Die Verjährung der auf Leistungen nach dem Vermögensgesetz bezogenen Ausgleichsansprüche entsprechend § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 BGB beginnt mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (Bestätigung von BGHZ 123, 76).

Unerheblich ist, wann Ansprüche nach dem Vermögensgesetz durch Verwaltungsbescheide festgestellt werden.

BGB § 2313 Abs. 2 Satz 1, § 2332 Abs. 1

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BGH, 28.01.2004 - XII ZR 221/01

a) Zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich.

b) Zur Behandlung von vereinigungsbedingten Wertsteigerungen im Zugewinnausgleich.

BGB § 1374 Abs. 1 und 2; VermG § 2 Abs. 1

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