Rechtsprechung zu § 232 BGB
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BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 428/03

Aufhebungsvertrag

Tatbestand: Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. April 2002 befristet bis 30. September 2002 als Stewardess zu einem Bruttogehalt von monatlich 1. 645, 00 Euro beschäftigt. Sie ist seit dem Jahre 1996 regelmäßig während der Saison als Stewardess tätig gewesen. In einem Personalgespräch ...

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BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 427/03

Aufhebungsvertrag

Tatbestand: Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. April 2002 befristet bis 31. Oktober 2002 als Stewardess zu einem Bruttogehalt von monatlich 1. 645, 00 Euro beschäftigt. Sie ist seit dem Jahre 1996 regelmäßig während der Saison als Stewardess tätig gewesen. In einem Personalgespräch vom ...

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BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03

Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

Eine am Arbeitsplatz geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung ist kein Haustürgeschäft i. S. d. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB n. F. Der Arbeitnehmer ist deshalb nicht zum Widerruf seiner Erklärung nach §§ 312, 355 BGB n. F. berechtigt.

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BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 177/03

Widerruf eines Aufhebungsvertrags

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und eines Aufhebungsvertrages.

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BGH, 10.12.2004 - V ZR 340/03

Wird gegenüber der Hinterlegungsstelle als möglicher Empfangsberechtigter zusätzlich eine Person benannt, die den Umständen nach als Gläubiger ersichtlich nicht in Betracht kommt, so beeinträchtigt dies grundsätzlich nicht die schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 14. Februar 1985, IX ZR 76/ 84, NJW 1986, 1038).

Eine Unsicherheit über das Rangverhältnis zwischen Pfändung und Abtretung kann Zweifel über die Person des Gläubigers begründen.

HinterlegungsO § 13 Die Hinterlegungsstelle muß eine im Hinterlegungsantrag benannte Person dann nicht als Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens berücksichtigen, wenn diese unzweifelhaft nicht zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt ist.

BGB § 372 Satz 2, § 378

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BAG, 29.09.2005 - 8 AZR 573/04

Schadensersatz wegen Nichtübernahme von Auszubildenden

Tatbestand: Die Klägerin und die Kläger verlangen Schadensersatz, weil sie von der Beklagten nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurden.

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BGH, 31.01.2007 - XII ZR 131/04

a) Übernimmt ein Ehegatte eine in die Gütergemeinschaft eingebrachte Sache, ist der zu leistende Wertersatz mit der Übernahme fällig, kann aber wegen der vorrangigen Verrechnung mit seinem Anteil an dem Auseinandersetzungsguthaben erst nach endgültiger Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft als Zahlungsanspruch geltend gemacht werden.

b) Ist noch nicht absehbar, ob der Wert des restlichen Auseinandersetzungsguthabens den Wert der übernommenen Sache erreicht, kann der andere Ehegatte im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts Sicherheitsleistung bis zur Höhe des hälftigen Wertes der übernommenen Sache verlangen.

BGB §§ 273, 1476 Abs. 2, 1477 Abs. 2

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BGH, 22.09.2005 - VII ZR 152/05

Verlangt der Unternehmer vom Besteller Sicherheit nach § 648 a BGB, so stellt die Abtretung der durch Bürgschaft gesicherten Werklohnforderung des Bestellers gegen seinen Auftraggeber an den Unternehmer keine hinreichende Sicherheitsleistung dar.

BGB § 648 a Abs. 2

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BAG, 19.05.2005 - 3 AZR 649/03

Rentenanwartschaften bei Betriebsübergang in der Insolvenz

1. Ein Arbeitsverhältnis geht auch dann auf einen Betriebserwerber über, wenn es wirksam auf das Ende des Tages vor dem Betriebsübergang befristet ist und der Erwerber es nahtlos durch Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses fortsetzt.

2. In Rentenanwartschaften, die ein Arbeitnehmer für Zeiten nach der Eröffnung eines insolvenzrechtlichen Verfahrens erwirbt, tritt im Falle eines späteren Betriebsübergangs der Betriebserwerber ein. Die Masse haftet für derartige Ansprüche nur insoweit, als die besonderen Voraussetzungen einer Mithaftung des Betriebsveräußerers vorliegen.

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BGH, 18.11.2004 - IX ZR 299/00

a) Tritt ein zahlungsschwacher Bauhauptunternehmer einem Subunternehmer Forderungsteile gegen seinen Auftraggeber erfüllungshalber ab, zu deren Abtretung er bereits aufgrund einer voraufgegangenen Sicherungsvereinbarung verpflichtet war, so begründet eine solche Abtretung in der Regel kein ausreichend starkes Beweisanzeichen dafür, daß der Bauhauptunternehmer in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat und dem Subunternehmer dies bekannt war.

b) Eine Vereinbarung, in der sich ein zahlungsschwacher Bauhauptunternehmer gegenüber einem Subunternehmer verpflichtet, in einer Höhe, in der dieser werkvertragsrechtlich Sicherheit verlangen kann, ihm einen Teil des Werklohnanspruchs gegen den Bauherrn abzutreten, bildet ebenfalls kein starkes Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht.

DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 364 Abs. 2, § 648a

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