Rechtsprechung zu § 2329 BGB
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BFH, 08.10.2003 - II R 46/01

Zahlungen des Beschenkten gemäß § 2329 Abs. 2 BGB zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 Abs. 1 BGB führen nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zum Erlöschen der Erbschaftsteuer; sie sind jedoch gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen.

BGB § 528, § 2303, § 2325, § 2329; ErbStG § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3, § 29 Abs. 1 und Abs. 2

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BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02

Endgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen (hier: Stiftung Dresdner Frauenkirche) in Form von Zustiftungen oder freien oder gebundenen Spenden sind pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen i. S. der §§ 2325, 2329 BGB.

BGB § 2325, § 2329

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BGH, 07.03.2001 - IV ZR 258/00

§§ 2325, 2329 BGB sind auch auf Schenkungen anzuwenden, die ein nach der Einigung Deutschlands verstorbener Erblasser in der ehemaligen DDR unter der Geltung des Zivilgesetzbuchs vorgenommen hatte.

BGB §§ 2325, 2329

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BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06

Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung. Sie ist daher auch dann zu beachten, wenn der Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung eine zu Unrecht zu seinen Gunsten ergangene erstinstanzliche Entscheidung aufrechterhalten wissen will, indem er die Klage nach einem nach Fristablauf erteilten Hinweis des Berufungsgerichts auf einen anderen Klagegrund stützt.

ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2

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BGH, 18.07.2007 - XII ZR 64/05

Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind auch (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsberechtigten gemäß § 2325 BGB gegen die Erben zustünden, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre. Gegenüber diesen (nur fiktiven) Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Unterhaltsberechtigten können sich Erben, die selbst pflichtteilsberechtigt sind, nicht auf § 2328 BGB berufen. (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 146, 114, 118 = FamRZ 2001, 282, 283 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 20/ 00 - FamRZ 2003, 848, 854).

BGB §§ 1586 b, 2325, 2328

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BGH, 17.07.2008 - IX ZR 245/06

Die klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz wahrt auch die Rechte für den nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Berufungsrechtszug verfolgten Primäranspruch.

AnfG §§ 7, 11

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BGH, 14.02.2007 - IV ZR 258/05

Vereinbart der Erblasser, nachdem er ein Grundstück schenkweise übertragen hat, nachträglich ein volles Entgelt für dieses Grundstück und die daraus vom Erwerber bereits gezogenen Nutzungen, steht dem Pflichtteilsberechtigten beim Erbfall kein Ergänzungsanspruch wegen der ursprünglichen Schenkung zu.

BGB § 2325

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BGH, 08.12.2004 - IV ZR 223/03

Der Pflichtteilsanspruch kann, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von diesem auch geltend gemacht werden, ohne daß es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme.

Zur Auslegung einer an die Ausübung des Pflichtteilsrechts anknüpfenden Verwirkungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, wenn ein Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes nach dem erstversterbenden Ehegatten auf sich überleitet und geltend macht.

BGB § 2084, § 2317; BSHG § 90 Abs. 1

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BGH, 30.04.2003 - IV ZR 336/02

Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt auch dann, wenn sie sich gegen ein die Berufung verwerfendes Urteil richtet, einen Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20. 000 € voraus.

EGZPO § 26 Nr. 8

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BGH, 05.04.2000 - IV ZR 145/98

Tatbestand: Die Kläger machen Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB geltend. Die Klägerin zu 1), die während des Rechtsstreits verstorbenen früheren Kläger zu 2) ...

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